a) Eine Scheckzahlungsabrede gibt dem Scheckaussteller das Recht, die Bezahlung der Kausalforderung bis zur Rückgabe des unversehrten, insbesondere unbezahlten, erfüllungshalber hingegebenen Schecks zu verweigern. b) Dieses Recht hindert die Durchsetzung der Kausalforderung endgültig, wenn der Scheck nach Übergang der Verlustgefahr auf den Schecknehmer abhanden kommt und von der bezogenen Bank gutgläubig zu-gunsten eines Dritten einge1öst wi r d. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Mobbe und Dr. van Gelder am 16. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. - wie hier - erfüllungshalber ein Scheck begeben wird, erlischt erst mit dessen Einlösung zugunsten des Scheckberechtigten (vgl. Die bezogene Bank hat die Schecks" nicht zugunsten der scheckberechtigten Klägerin, sondern gutgläubig gegenüber einem Dritten eingelöst. aa) Aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen, Scheckzahlungsabrede hat die Beklagte zur Vermeidung doppelter Inanspruchnahme aus den Kaufverträgen und aus den Schecks grundsätzlich das Recht, die Bezahlung der Kaufpreisforderungen bis zur Rückgabe der unversehrten, insbesondere unbezahlten Schecks zu verweigern (BGH, Urteil vom 20. § 990 Rdn. 68; Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate 2, Aufl. forderung endgültig hindert, wenn der Scheck - wie hier -dem Berechtigten abhanden gekommen und von der bezogenen Bank zugunsten eines nichtberechtigten Dritten eingelöst worden ist, ist streitig. Ein Teil des Schrifttums stellt darauf ab, ob der Schecknehmer das Abhandenkommen des Schecks zu vertreten hat (Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und ScheckG 19. Ein anderer Teil der Literatur gewährt dem Aussteller mit unterschiedlicher Begründung auch bei fehlendem Verschulden des Schecknehmers das Recht, die Erfüllung der Kausalforderung zu verweigern (Canaris, Bankvertragsrecht 3. Mit dem Zugang eines Schecks, der entsprechend einer zuvor getroffenen Scheckzahlungsabrede zur Bezahlung einer Forderung übersandt wird, geht die Verlustgefahr auf den Schecknehmer über. Mit dieser Verteilung der Verlustgefahr ist es unvereinbar, den Schecknehmer für das Abhandenkommen eines ihm zugegangenen Schecks nur im Falle eines Verschuldens haften zu lassen. Auch ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung, weil die Beklagte einen Mißbrauch der Vollmacht durch 'den Prokuristen der Klägerin nicht bemerkt und nicht zu dem Anlaß einer Rückfrage genommen habe, steht der Klägerin nicht zu. Ob ein solcher Schadensersatzanspruch überhaupt in Betracht kommt, oder, wie das Berufungsgericht gemeint hat, durch die Regeln über den Mißbrauch der Vertretungsmacht als lex specialis verdrängt wird, bedarf keiner Entscheidung.
Nachs ch1agewe rk: j a BGHZi nein BGB §§ 362, 364 Abs. 2, 990? ScheckG Art. 21 a) Eine Scheckzahlungsabrede gibt dem Scheckaussteller das Recht, die Bezahlung der Kausalforderung bis zur Rückgabe des unversehrten, insbesondere unbezahlten, erfüllungshalber hingegebenen Schecks zu verweigern. b) Dieses Recht hindert die Durchsetzung der Kausalforderung endgültig, wenn der Scheck nach Übergang der Verlustgefahr auf den Schecknehmer abhanden kommt und von der bezogenen Bank gutgläubig zu-gunsten eines Dritten einge1öst wi r d. BGH, Beschluß vom 16. April 1996 .. XI ZR 222/95 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. April 1996 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Mobbe und Dr. van Gelder am 16. April 1996 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vorn 21. Juli 199 5 wird nicht angenommen. Die Kosten der Revision tragt die Klägerin. Stre i twert; 1.000.000 DM. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Der Klägerin stehen durchsetzbare Kaufpreisforderungen aus der Lieferung von Lupolen nicht zu. a) Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Kaufpreisansprüche erfüllt, kann allerdings nicht gefolgt werden. Eine Kaufpreisforderung, zu deren Bezahlung 3 - wie hier - erfüllungshalber ein Scheck begeben wird, erlischt erst mit dessen Einlösung zugunsten des Scheckberechtigten (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 115/84, WM 1984, 1466, 1467; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1990 - IX ZR 270/89, WM 1990, 1883, 1885). Eine solche Einlösung fehlt hier. Die bezogene Bank hat die Schecks" nicht zugunsten der scheckberechtigten Klägerin, sondern gutgläubig gegenüber einem Dritten eingelöst. Die Kaufpreisansprüche sind daher nicht durch Erfüllung erloschen. b) Die Abweisung der Kaufpreisklage stellt sich aber aus einem anderen Grunde als richtig dar (§ 563 ZPO). Den Kaufpreisforderungen der Klägerin steht die Einrede der Scheckhingabe entgegen. aa) Aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen, Scheckzahlungsabrede hat die Beklagte zur Vermeidung doppelter Inanspruchnahme aus den Kaufverträgen und aus den Schecks grundsätzlich das Recht, die Bezahlung der Kaufpreisforderungen bis zur Rückgabe der unversehrten, insbesondere unbezahlten Schecks zu verweigern (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1955 - I ZR 175/53, WM 1956, 188, 190 für Wechsel; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 770, 775; Staudinger/Gursky, BGB 13. Aufl. § 990 Rdn. 68; Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate 2, Aufl. S. 180; s. auch Bilda DB 1981, 1383, 1386). bb) Ob und unter welchen Voraussetzungen dieses Leistungsverweigerungsrecht die Durchsetzung einer Kaufpreis- forderung endgültig hindert, wenn der Scheck - wie hier -dem Berechtigten abhanden gekommen und von der bezogenen Bank zugunsten eines nichtberechtigten Dritten eingelöst worden ist, ist streitig. Ein Teil des Schrifttums stellt darauf ab, ob der Schecknehmer das Abhandenkommen des Schecks zu vertreten hat (Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und ScheckG 19. Aufl. Art. 21 ScheckG Rdn. 6; Zöllner, Wertpapierrecht 14. Aufl. S. 126). Ist dies der Fall, so steht dem Aussteller ein Schadensersatzanspruch aus schuldhafter Verletzung einer Sorgfaltspflicht zu, mit dem er gegenüber der Kausalforderung aufrechnen kann; andernfalls soll der Schecknehmer die Kausalforderung ohne Rücksicht auf die Scheckhingabe durchsetzen können. Ein anderer Teil der Literatur gewährt dem Aussteller mit unterschiedlicher Begründung auch bei fehlendem Verschulden des Schecknehmers das Recht, die Erfüllung der Kausalforderung zu verweigern (Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 775; Staudinger/Gursky, BGB 13. Aufl. § 990 Rdn. 68; Bilda DB 1981, 1383, 1386; s. auch LG Braunschweig WM 1979, 735, 736). Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Mit dem Zugang eines Schecks, der entsprechend einer zuvor getroffenen Scheckzahlungsabrede zur Bezahlung einer Forderung übersandt wird, geht die Verlustgefahr auf den Schecknehmer über. § 270 Abs. 1 BGB ist auf Schecks analog anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1977 - II ZR 5/75, WM 1977, 1019, 1022; LG Braunschweig WM 1979, 735, 736; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 775; Staudin-ger/Gursky, BGB 13. Aufl. § 990 Rdn. 68; s. auch RGZ 69, 5 137, 139). Mit dieser Verteilung der Verlustgefahr ist es unvereinbar, den Schecknehmer für das Abhandenkommen eines ihm zugegangenen Schecks nur im Falle eines Verschuldens haften zu lassen. 2. Auch ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung, weil die Beklagte einen Mißbrauch der Vollmacht durch 'den Prokuristen der Klägerin nicht bemerkt und nicht zu dem Anlaß einer Rückfrage genommen habe, steht der Klägerin nicht zu. Ob ein solcher Schadensersatzanspruch überhaupt in Betracht kommt, oder, wie das Berufungsgericht gemeint hat, durch die Regeln über den Mißbrauch der Vertretungsmacht als lex specialis verdrängt wird, bedarf keiner Entscheidung. „Eine Schadensersatzhaftung der Beklagten wäre, wie auch die Revision nicht verkennt, allenfalls bei objektiver Evidenz eines Vollmachtsmißbrauchs in Betracht zu ziehen; andernfalls würden die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln über den Voll-machtsmißbrauch unterlaufen. Eine solche Evidenz, die massive Verdachtsmomente voraussetzt (BGHZ 127, 239, 241 f. m.w.Nachw.), hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die mehreren Verfahrensrügen, in die die. Revision ihre Angriffe auf die tatrichterliche Würdigung gekleidet hat, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Schimansky Dr. Schramm Dr. Bungeroth Nobbe Dr. van Gelder