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BGH · XI ZR 222/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 222/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder am 26. 1. Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 31. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und den Wert der Beschwer auf unter Der Kläger habe nämlich - neben den vom Berufungsgericht auf den Titel angerechneten Tilgungsbeträgen - in Hilfsbegründungen weitere Zahlungen behauptet, die durch das angefoch-tene Urteil nun als Einwendungen verbraucht seien. Deshalb beantragt der Kläger, die darin seiner Meinung nach liegende Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen. Der Senat ist an die Wertfestsetzung des Berufungsge-richts zwar nicht gebunden, da der festgesetzte Wert Soll die Zwangsvollstreckung nach dem Antrag des Klägers nur wegen eines Teils des Anspruchs für unzulässig erklärt werden, so ist nur dieser Teil für die Wertbemessung bedeutsam (BGH, Beschluß vom 2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die vom Kläger erhobenen Einwendungen durch die Rechtskraft der Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage - wie etwa bei einer für unbegründet erachteten Im vorliegenden Fall ist über die verschiedenen Einwendungen des Klägers, bei denen es - soweit vom Berufungsgericht als unbegründet erachtet - um eigene oder Zahlungen Dritter geht, nicht rechtskräftig entschieden worden (vgl.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
ZwangsvollstreckungunbegründetWertVollstreckungsabwehrklageKlägerBeschwerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 222/91	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Alfred U
Am Bfl
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr.
und
 gegen
Deutsche Genossenschafts-K die Vorstandsmitglieder Karlheinz S| Herbert Sc^BB und Helmut
AG, vertreten durch Herbert OBIS/ |str. #, HBBl|,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. BIB^B und Partner, Hefl^str.	1	-
63
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 26. November 1991
beschlossen:
1.	Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juni 1991 auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
2.	Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 41.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Kläger begehrt, die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde hinsichtlich eines Teilbetrags von
41.000	DM für unzulässig zu erklären. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und den Wert der Beschwer auf unter
60.000	DM festgesetzt.
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Die Revision meint, der Wert der Beschwer sei höher.
Der Kläger habe nämlich - neben den vom Berufungsgericht auf den Titel angerechneten Tilgungsbeträgen - in Hilfsbegründungen weitere Zahlungen behauptet, die durch das angefoch-tene Urteil nun als Einwendungen verbraucht seien. Deshalb beantragt der Kläger, die darin seiner Meinung nach liegende Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen.
Der Antrag ist unbegründet.
Der Senat ist an die Wertfestsetzung des Berufungsge-richts zwar nicht gebunden, da der festgesetzte Wert
60.000	DM nicht übersteigt (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Darlegungen der Revision rechtfertigen jedoch keine höhere Festsetzung.
Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemißt sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Richtet sich die Klage gegen einen Zahlungstitel, so ist der Betrag des titulierten Anspruchs zugrundezulegen. Soll die Zwangsvollstreckung nach dem Antrag des Klägers nur wegen eines Teils des Anspruchs für unzulässig erklärt werden, so ist nur dieser Teil für die Wertbemessung bedeutsam (BGH, Beschluß vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60 - MDR 1962, 391; Beschluß vom 23. September 1987 - III ZR 96/ ^ - BGHR ZPO § 3 Vollstreckungsabwehrklage 1). Die Wertbemessung ist grundsätzlich unabhängig davon, welche Tilgungsleistungen oder sonstige auf den Titel anzurechnenden Umstände mit Tilgungswirkung der Kläger geltend macht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die vom Kläger erhobenen Einwendungen durch die Rechtskraft der Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage - wie etwa bei einer für unbegründet erachteten
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Hilfsaufrechnung des Klägers (vgl. BGHZ 48, 356, 358 ff.) -ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall ist über die verschiedenen Einwendungen des Klägers, bei denen es - soweit vom Berufungsgericht als unbegründet erachtet - um eigene oder Zahlungen Dritter geht, nicht rechtskräftig entschieden worden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - Ill ZR 198/88 - WM 1990, 215, 218), so daß nur das Klagbegehren, nicht aber dessen mehrfache Begründung zur Bemessung des Streitwerts und hier gleichzeitig der Beschwer heranzuziehen ist.
Schimansky	Dr.	Schramm
 Dr. Siol
 Nobbe
Dr. van Gelder