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BGH · XI ZR 219/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 219/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 18. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Die Revision beanstandet allerdings mit Recht die Annahme des Oberlandesgerichts, der Beklagten stehe ein die Klageforderung vernichtender Gegenanspruch aus § 826 BGB zu. Im Ergebnis ist die Klageabweisung jedoch gerechtfertigt, weil entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bereits ein Anspruch der Klägerin nach § 280 BGB zu verneinen ist: Oktober 1984, die nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts (BU 10 unter II.) auch die hier streitigen Rückgewähransprüche einschloß, hat die Beklagte somit eine Weisung der bisherigen Gläubigerin ausgeführt und ist deshalb nach § 407 BGB auch der Klägerin gegenüber frei geworden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 826 BGB
BGBGrundschuldvorstehenBerufungsgerichtsgesetzlichKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
3Sr
XI ZR 219/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Gesellschaft zur Förderung der D e.V., C^pstraße 0, G vertreten durch ihren Vorstand, Herrn^JC HflBBBstraße S, Bad “
in
 gesetzlich
Günter
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Dr. Dr.	-
gegen
 die StfBHH^HI He(B' bBB^B Straße 0, HefBB/ gesetzlich vertreten durch den Vorstand, ebenda.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
HeßBMt^ße B'
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u.a
 
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 18. September 1990
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 1989 wird nicht angenommen .
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 79.527,28 DM
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision beanstandet allerdings mit Recht die Annahme des Oberlandesgerichts, der Beklagten stehe ein die Klageforderung vernichtender Gegenanspruch aus § 826 BGB zu. Im Ergebnis ist die Klageabweisung jedoch gerechtfertigt, weil entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bereits ein Anspruch der Klägerin nach § 280 BGB zu verneinen ist:
Der der Beklagten erteilte Auftrag zur Abtretung der Grundschuld umfaßte, da er keine Einschränkungen enthielt, nach seinem objektiven Erklärungsinhalt alle bei der erst kurze Zeit vorher erfolgten Bestellung der Grundschuld begründeten Sicherungsrechte. Mit der Abtretungserklärung vom 5. Oktober 1984, die nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts (BU 10 unter II.) auch die hier streitigen Rückgewähransprüche einschloß, hat die Beklagte somit eine Weisung der bisherigen Gläubigerin ausgeführt und ist deshalb nach § 407 BGB auch der Klägerin gegenüber frei geworden.
Schimansky
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth
 Nobbe
Dr. van Gelder