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BGH · XI ZR 219/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 219/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Maihold und Dr. Matthias am 23. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Der Wert des Widerklageantrages zu 5.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
17WertWiderklageantragZPOWiderklageantrages

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 219/09
vom 23. Februar 2010 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Maihold und Dr. Matthias
 am 23. Februar 2010
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO,
 § 544 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde betrifft nur noch die Widerklage, soweit dieser nicht mit den Hilfsanträgen stattgegeben worden ist. Der Wert des Widerklageantrages zu 1. auf Freistellung von allen Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils entspricht dem Betrag des Finanzierungsdarlehens in Höhe von 12.284,91 €. Der von der Klägerin behauptete Zinsschaden (Widerklageantrag zu 2.) ist kein weiterer Vermögensschaden, sondern Bestandteil der Freistellung der Beklagten im Sinne des Widerklageantrages zu 1. Der Feststellung des Annahmeverzuges (Widerklageantrag zu 3.) kommt im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu. Dasselbe gilt für die mit dem Widerklageantrag zu 4. begehrte Herausgabe aller Sicherheiten und Tilgungsleistungen. Der Wert des Widerklageantrages zu 5. entspricht der geforderten Zah-
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lung von 1.025,30 €, so dass die Beschwer der Beklagten insgesamt nur 13.310,21 € beträgt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 13.310,21 €.
Wiechers
 Joeres
Mayen
 Maihold
Matthias
 Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 27.11.2008 -90 133/08 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.06.2009 - 17 U 318/08 -