BGH · XI ZR 216/02 vom 03.06.2003
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Joeres und Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl am 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Divergenz zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung beanstandet, trifft es zwar zu, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle eines besonders groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bestehenden Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit befaßt. Das Berufungsgericht stellt hier aber keinen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtssatz auf.Der von der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit gerügte Rechtsfehler ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil es an ausreichendem Vortrag der Beklagten dazu fehlt, daß der Klägerin eine sittenwidrige Überteuerung der Wohnung bekannt war.