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BGH · XI ZR 215/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 215/92

a) Die erforderliche schriftliche Aufklärung über Warenterminoptionen ist grundsätzlich nur dann rechtzeitig, wenn sie dem Kunden bereits in dem Zeitpunkt vorliegt, in dem er den Auftrag für das erste Optionsgeschäft erteilt. b) Die durch Aufklärungsmängel vor Abschluß des ersten Op-tionsgeschäfts begründete Vermutung, daß der Kunde von diesem Geschäft bei gehöriger Aufklärung abgesehen hätte, äußert Wirkung auch in bezug auf Folgegeschäfte, die nach gehöriger Aufklärung geschlossen worden sind. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 22. Juni 1991 - III ZR 116/90, WM 1991, 1410 f.) erforderliche schriftliche Aufklärung des Klägers, dem die Beklagte unaufgefordert telefonisch Warenterminoptionen angeboten hat, ist in bezug auf das Erstgeschäft nicht rechtzeitig erfolgt. Februar 1991 das Erstgeschäft noch hätte verhindern können, ohne Nachteile zu erleiden, kann sich nicht auf das Urteil des II. Nach dieser Entscheidung soll eine erst nach Auftragserteilung vorgenommene Aufklärung dann noch rechtzeitig sein, wenn die Durchführung des Auftrags von der noch nicht erfolgten Rücksendung Die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, nicht nur für das Erst-, sondern auch für alle Folgegeschäfte sei es ursächlich geworden, daß der Kläger vor Erteilung des ersten Auftrags nicht wirksam aufgeklärt worden sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 1st derjenige, der eine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt hat, beweispflichtig dafür, daß der Schaden auch bei gehöriger Aufklärung eingetreten wäre, d.h. der Kunde das erste und die folgenden Optionsgeschäfte unter Zahlung der Optionsprämie auch dann abgeschlossen hätte (vgl. Dies gilt auch für die Frage, ob die durch Aufklärungspflichtverletzung vor Abschluß des ersten Optionsgeschäfts begründete Kausalitätsvermutung in bezug auf Folgegeschäfte widerlegt ist, wenn der Kunde vor diesen Geschäften gehörig aufgeklärt worden ist. Die Feststellung des Berufungsgerichts, das sich insoweit auf seine aus zahlreichen Fällen gewonnene Erfahrung gestützt hat, nach dem ersten - mit Gewinn oder Verlust beendeten - Optionsgeschäft stehe der Kunde warnenden Hinweisen nicht mehr unvoreingenommen gegenüber, ist entgegen der Rüge der Revision nicht lebensfremd. Wartet der Kunde - wie hier - den Ausgang des Erstgeschäfts ab, bevor er weitere Aufträge erteilt, und endet dieses mit einem Gewinn, so liegt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem auf Aufklärungsmängeln beruhenden Erstgeschäft und den Folgeaufträgen sogar nahe.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
WMAuftragAufklärungKundeKlägerErstgeschäftRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
BGB § 276 E, Fb
a)	Die erforderliche schriftliche Aufklärung über Warenterminoptionen ist grundsätzlich nur dann rechtzeitig, wenn sie dem Kunden bereits in dem Zeitpunkt vorliegt, in dem er den Auftrag für das erste Optionsgeschäft erteilt.
b)	Die durch Aufklärungsmängel vor Abschluß des ersten Op-tionsgeschäfts begründete Vermutung, daß der Kunde von diesem Geschäft bei gehöriger Aufklärung abgesehen hätte, äußert Wirkung auch in bezug auf Folgegeschäfte, die
 nach gehöriger Aufklärung geschlossen worden sind. Die tatrichterliche Feststellung, nach dem ersten - mit Gewinn oder Verlust beendeten - Optionsgeschäft stehe der Kunde warnenden Hinweisen nicht mehr unvoreingenommen gegenüber, widerspricht nicht der Lebenserfahrung.
BGH, Beschluß vom 22. Juni 1993 - XI ZR 215/92 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 215/92
BESCHLUSS
vom 22. Juni 1993 in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 22. Juni 1993
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
 Düsseldorf vom 13. November 1992 wird nicht angenommen .
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 66.729,17 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger steht der zuerkannte Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß ohne Rücksicht auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage zu, ob das dem Kläger übersandte Formular "Auftragserteilung" über Optionsgeschäfte ausreichend aufklärt.
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1. Die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 105, 108, 110 f. BGH, Urteil vom 6. Juni 1991 - III ZR 116/90, WM 1991, 1410 f.) erforderliche schriftliche Aufklärung des Klägers, dem die Beklagte
 unaufgefordert telefonisch Warenterminoptionen angeboten hat, ist in bezug auf das Erstgeschäft nicht rechtzeitig
 erfolgt. Die Informationen, die für eine sachgerechte Entscheidung über eine Beteiligung an Optionsgeschäften notwendig sind, müssen dem Kunden bereits in dem Zeitpunkt schriftlich vorliegen, in dem er sich mit Bindungswillen für den Erwerb einer Option entscheidet. Maßgeblich ist danach grundsätzlich der Zeitpunkt der Auftragserteilung, d.h. der Abgabe des Vertragsantrags durch den Kunden.
In diesem Zeitpunkt lagen dem Kläger schriftliche Informationen der Beklagten nicht vor. Seinen Vertragsantrag für das Erstgeschäft hat der Kläger am 19. Februar 1991 telefonisch abgegeben. Die Aufklärungsbroschüre mit dem Formular "Auftragserteilung" hat er nach dem als richtig zu unterstellenden Vorbringen der Beklagten erst am 21. Februar 1991 erhalten.
Die Ansicht der Revision, die Aufklärung sei gleichwohl rechtzeitig, weil der Kläger am 21. Februar 1991 das Erstgeschäft noch hätte verhindern können, ohne Nachteile zu erleiden, kann sich nicht auf das Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1988 - II ZR 355/87 (WM 1988, 1255, 1256) stützen. Nach dieser Entscheidung soll eine erst nach Auftragserteilung vorgenommene Aufklärung dann noch rechtzeitig sein, wenn die Durchführung des Auftrags von der noch nicht erfolgten Rücksendung
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des Unterzeichneten Doppels der Auftragsbestätigung und der
 noch aasstehenden Zahlung der Optionsprämie durch den Auftragsgeber abhängt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor. Der Kläger hatte der Beklagten einen Scheck über die Optionsprämie bereits vor Erhalt der Aufklärungsbroschüre übersandt. Daß er den Scheck noch hätte sperren lassen können, hat schon wegen der Gefahr einer Scheckklage außer Betracht zu bleiben.
2. Die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, nicht nur für das Erst-, sondern auch für alle Folgegeschäfte sei es ursächlich geworden, daß der Kläger vor Erteilung des ersten Auftrags nicht wirksam aufgeklärt worden sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 1st derjenige, der eine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt hat, beweispflichtig dafür, daß der Schaden auch bei gehöriger Aufklärung eingetreten wäre, d.h. der Kunde das erste und die folgenden Optionsgeschäfte unter Zahlung der Optionsprämie auch dann abgeschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1983 - II ZR 72/83,
WM 1984, 221, 222; Senatsurteil vom, 13. Oktober 1992 - XI ZR 30/92, WM 1992, 1935, 1937). Die Klärung der Frage, ob dieser Beweis geführt ist, ist Sache der tatrichterlichen, revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbaren Würdigung. Dies gilt auch für die Frage, ob die durch Aufklärungspflichtverletzung vor Abschluß des ersten Optionsgeschäfts begründete Kausalitätsvermutung in bezug auf Folgegeschäfte widerlegt ist, wenn der Kunde vor diesen Geschäften gehörig aufgeklärt worden ist. Es ist möglich, daß er die Aufträge für die Folgegeschäfte unter dem Einfluß des
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Erstgeschäfts erteilt hat, er diese Geschäfte aber nicht abgeschlossen hätte, wenn es das auf Aufklärungsmängeln beruhende Erstgeschäft nicht gegeben hätte.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, das sich insoweit auf seine aus zahlreichen Fällen gewonnene Erfahrung gestützt hat, nach dem ersten - mit Gewinn oder Verlust beendeten - Optionsgeschäft stehe der Kunde warnenden Hinweisen nicht mehr unvoreingenommen gegenüber, ist entgegen der Rüge der Revision nicht lebensfremd. Wartet der Kunde - wie hier - den Ausgang des Erstgeschäfts ab, bevor er weitere Aufträge erteilt, und endet dieses mit einem Gewinn, so liegt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem auf Aufklärungsmängeln beruhenden Erstgeschäft und den Folgeaufträgen sogar nahe.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Nobbe
Dr. van Gelder