Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 214/03 vom 4. Mai 2004 in dem Rechtsstreit OCX. (4öU\(? K' And 44 o A 40/0^ Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen.die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25. April 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt im Verhältnis zur Beklagten zu 1) 46.268,45 € und im Verhältnis zur Beklagten zu 2) 40.140,59 €; insgesamt somit 86.409,04 €. Wassermann Nobbe Joeres Bungeroth Müller