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BGH · XI ZR 213/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 213/97

1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO wird zurückgewiesen. Nachdem der Kläger fristgerecht Revision eingelegt hatte, ist die Frist zur Begründung bis zu dem 17. Der Kläger hat mit persönlichem Schreiben vom 14. Dezember 1997 die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO beantragt. Januar 1998 ausgeführt, er habe sich telefonisch an eine Reihe von beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten gewandt, die bis auf Rechtsanwalt Dr. K. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts § 78 b ZPO ist unbegründet. Dies rechtfertigt aber nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO. Diese Vorschrift hat nicht den Sinn, einer Partei die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ohne Vorschußzahlung oder sonstige HonorarSicherung zu ermöglichen (vgl. Januar 1966 - V ZR 166/63, NJW 1966, 780); der beigeordnete Rechtsanwalt kann nach § 78 c Abs. 2 ZPO die Übernahme der Vertretung von einer Vorschußzahlung abhängig machen.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
RechtsanwaltMandatbereitenVertretungBeiordnungZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 213/97
vom 3. Februar 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm Dr. Siol, Nobbe und Dr. Müller
 am 3. Februar 1998
beschlossen:
1.	Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO wird zurückgewiesen.
2.	Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenates des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 20. Mai 1997 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Die Vorinstanzen haben eine Schadensersatzklage des Klägers, mit der er von der beklagten Kreissparkasse die Zahlung von 68.000 DM verlangte, abgewiesen. Nachdem der Kläger fristgerecht Revision eingelegt hatte, ist die Frist zur Begründung bis zu dem 17. Dezember 1997 verlängert worden. Der Kläger ist im Revisionsverfahren zunächst durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Kr. vertreten worden. Dieser hat das Mandat am 18. November 1997 niedergelegt.
3
Der Kläger hat mit persönlichem Schreiben vom 14. Dezember 1997 die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO beantragt. Zur Begründung hat er mit weiterem Schreiben vom 10. Januar 1998 ausgeführt, er habe sich telefonisch an eine Reihe von beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten gewandt, die bis auf Rechtsanwalt Dr. K. die Übernahme des Mandats abgelehnt hätten. Rechtsanwalt Dr. K. sei zur Übernahme des Mandats allerdings nur bereit gewesen, wenn sein Honorar gesichert sei. Da die Rechtsschutzversicherung bereits das Honorar von Rechtsanwalt Prof. Dr. Kr. gezahlt habe, sei sie nicht bereit gewesen, für einen weiteren Anwalt die Kosten zu übernehmen. Daraufhin habe Dr. K. die Übernahme des Mandats ebenfalls abgelehnt.
II.
1. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts § 78 b ZPO ist unbegründet.
Eine solche Beiordnung setzt voraus, daß eine Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ob die letztere Voraussetzung zu bejahen wäre, braucht nicht geprüft zu werden; denn es fehlt an der erstgenannten Voraussetzung.
Rechtsanwalt Dr. K. war zur Vertretung des Klägers bereit. Sein Tätigwerden ist allein an der mangelnden Honorarsicherung gescheitert. Dies rechtfertigt aber nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO. Diese
 Vorschrift hat nicht den Sinn, einer Partei die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ohne Vorschußzahlung oder sonstige HonorarSicherung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Januar 1966 - V ZR 166/63, NJW 1966, 780); der beigeordnete Rechtsanwalt kann nach § 78 c Abs. 2 ZPO die Übernahme der Vertretung von einer Vorschußzahlung abhängig machen. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß er nicht in der Lage sei, den erforderlichen Vorschuß zu zahlen.
2. Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen, am 17. Dezember 1997 abgelaufenen Frist begründet worden ist (§§ 554 Abs. 2, 554 a ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Schimansky	Dr.	Schramm	Dr.	Siol
 Nobbe
Dr. Müller