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BGH · XI ZR 211/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 211/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller am 15. Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. b) Die vom Beklagten zu 2) erhobene Einrede des Schiedsvertrages greift schon deshalb nicht durch, weil zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) ein Schiedsver-trag nicht geschlossen worden ist. Der Beklagte zu 2) kann daraus keine Rechte herleiten. c) Die von der Revision in Zweifel gezogene Anwendbarkeit deutschen Deliktsrechts ergibt sich schon daraus, daß der Kläger und der Beklagte zu 2) deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland sind. Der Beklagte zu 2) war an der Kundenvereinbarung nicht beteiligt und kann daraus keine Rechte herleiten. Beklagte zu 2), wie er geltend macht, nach anwaltlicher Beratung über die Reichweite der Aufklärungspflicht geirrt haben, so schließt dies vorsätzliches Handeln nicht aus (BGHZ 124, 151, 163; Senatsurteil vom 17.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 38 EGBGB § 826 BGB § 592 ZPO
RechtKundenvereinbarungZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 211/96
vom 15. April 1997 in dem Rechtsstreit
1.
2.
Michael A. jetzt:	VI
Großbritannien,
;traße ^P, M Street,
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.
Dr.
und
 gegen
Reinhard
 Jstraßel
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Kolle
 und
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller
 am 15. April 1997
beschlossen:
Die Revision des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 1996 wird nicht angenommen .
Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 69.611,17 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
a)	Die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus § 13 ZPO. Der Beklagte zu 2) hatte bei Klageerhebung seinen Wohnsitz und damit seinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland.
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b)	Die vom Beklagten zu 2) erhobene Einrede des Schiedsvertrages greift schon deshalb nicht durch, weil zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) ein Schiedsver-trag nicht geschlossen worden ist. Die "Kundenvereinbarung", in der die Schiedsklausel enthalten ist, hat der Kläger nur mit der früheren Beklagten zu 1) getroffen. Der Beklagte zu 2) kann daraus keine Rechte herleiten.
c)	Die von der Revision in Zweifel gezogene Anwendbarkeit deutschen Deliktsrechts ergibt sich schon daraus, daß der Kläger und der Beklagte zu 2) deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland sind. Abgesehen davon führt auch Art. 38 EGBGB zur Anwendbarkeit deutschen Deliktsrechts.
Nr. 12 der Kundenvereinbarung, nach der englisches Recht gelten soll, ändert daran nichts. Der Beklagte zu 2) war an der Kundenvereinbarung nicht beteiligt und kann daraus keine Rechte herleiten.
d)	Die Voraussetzungen des § 826 BGB hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht. Der Beklagte zu 2) ist als "Chief Executive", d.h. Hauptgeschäftsführer der früheren Beklagten zu 1), für den in mehrfacher Hinsicht unzureichenden Inhalt ihrer Informationsbroschüre, den er maßgeblich beeinflußt hat, verantwortlich. Die Broschüre, eine urkundlich belegte Indiztatsache (§ 592 ZPO), ist so gestaltet, daß sich unter Berücksichtigung der umfangreichen Erfahrungen des Beklagten zu 2) als Vermittler von Termingeschäften der Schluß aufdrängt, die Kunden der Beklagten zu 1) sollten über die mit Termin- und Optionsgeschäften verbundenen, zu dem Teil anbieterspezifischen Risiken vorsätzlich im unklaren gelassen werden. Sollte sich der
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Beklagte zu 2), wie er geltend macht, nach anwaltlicher Beratung über die Reichweite der Aufklärungspflicht geirrt haben, so schließt dies vorsätzliches Handeln nicht aus (BGHZ 124, 151, 163; Senatsurteil vom 17. Mai 1994 - XI ZR 144/93, WM 1994, 1746, 1747).
Schimansky
 Dr. Schramm
 Nobbe
Dr. van Gelder
 Dr. Müller