2. Karl-Heinz Straße Prozeßbevollmächtigte: Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 19. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Mit Recht rügt die Revision allerdings, daß das Berufungsgericht von der Wirksamkeit des am 27. März 1987 geschlossenen Darlehensvertrags zwischen der Klägerin und der Zeugin Gfl§ ausgegangen ist, ohne die Voraussetzungen des § 1 HausTWG zu prüfen. - wegen des untrennbaren Zusammenhangs - auch die Zweckerklärung vom gleichen Tage und die Genehmigung der Verwendung der Darlehensvaluta zu dem Ausgleich der Institutskonten.
BUNDESGERICHTSHOF XT ZR 210/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Dr. med. Rolf m, 2. Karl-Heinz Straße Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionskläger, Rechtsanwälte Prof. gegen H|Hstraße 0, vertreten durch den Vorstand, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Straße SB# 2 2? Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 19. Juni 1990 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Juni 1989 - 3 U 207/88 -wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 300.000 DM. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Mit Recht rügt die Revision allerdings, daß das Berufungsgericht von der Wirksamkeit des am 27. März 1987 geschlossenen Darlehensvertrags zwischen der Klägerin und der Zeugin Gfl§ ausgegangen ist, ohne die Voraussetzungen des § 1 HausTWG zu prüfen. Im Ergebnis kommt es darauf jedoch nicht an: Eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrags ergriffe - wegen des untrennbaren Zusammenhangs - auch die Zweckerklärung vom gleichen Tage und die Genehmigung der Verwendung der Darlehensvaluta zu dem Ausgleich der Institutskonten. Dann aber müßten die Beklagten wegen der Kreditschulden des Instituts die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld dulden; nach den - vom Berufungsgericht übernommenen - Feststellungen des Landgerichts war es nämlich bereits im Herbst 1986 zu einer - formlos wirksamen - Einigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) gekommen, daß die Grundschuld zur Sicherung der dem Institut zugeflossenen Darlehensmittel dienen sollte. Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Bungeroth Nobbe Dr. van Gelder