BGH · XI ZR 209/06 vom 18.12.2007
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. August 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe gegen Art. 103 GG verstoßen, weil es dem kurz vor Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 16. Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen, nach denen die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers wi-derleglich vermutet wird (vgl.