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BGH · XI ZR 208/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 208/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Schimansky Dr. Schramm Nobbe Dr. van Gelder Dr. Müller

BUNDESGERICHTSHOFSchimansky27AbschriftKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift .
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 208/97
vom 27. Januar 1998
in dem Rechtsstreit
1.
2 .
Detlef H|
Regina beide wohnhaft F
/
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
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[GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Michael Reinhardt	Straße	F|
Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 und Kollegen,
 Rechtsanwälte Dr.
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 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am
27. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und
 die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller
 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Mai 1997 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Konstruktion eines auf das Bankgeheimnis gestützten AbtretungsVerbots ist abwegig.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens' (S 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	450.000,00 DM
Schimansky
 Dr. Schramm
 Nobbe
Dr. van Gelder
 Dr. Müller