Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Schimansky Dr. Schramm Nobbe Dr. van Gelder Dr. Müller
Beglaubigte Abschrift . BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 208/97 vom 27. Januar 1998 in dem Rechtsstreit 1. 2 . Detlef H| Regina beide wohnhaft F / Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Ul unc [GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Michael Reinhardt Straße F| Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagte und Revisionsbeklagte, und Kollegen, Rechtsanwälte Dr. ö<-6 #1*, Cu f% it> 1t1 (HJober JQü6 0 o /c}io Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Mai 1997 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Konstruktion eines auf das Bankgeheimnis gestützten AbtretungsVerbots ist abwegig. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens' (S 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 450.000,00 DM Schimansky Dr. Schramm Nobbe Dr. van Gelder Dr. Müller