* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZR 206/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 206/98

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 3. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 23. Juni 1998 verkündete Urteil ist den Klägern am 8. Daß die den Klägern zugestellte Ausfertigung des Urteils infolge eines Kanzleiversehens die Bezeichnung "Beschluß" trug, beeinflußt die Wirksamkeit der Zustellung nicht. Nach dem Inhalt der Entscheidung, durch die die Berufung der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil zu- Durch die vom Berufungsgericht veranlaßte erneute Zustellung unter der richtigen Bezeichnung der Entscheidung als Urteil ist die Revisionsfrist nicht erneut in Lauf gesetzt worden (st.Rspr.

RevisionsfristBerufungsgerichtZustellungBezeichnungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 206/98
vom 3. November 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 3. November 1998
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 1998 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 377.000 DM.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil die Kläger die Frist zu ihrer Einlegung versäumt haben (§§ 554 a, 552 ZPO) .
Das vom Berufungsgericht im Termin am 25. Juni 1998 verkündete Urteil ist den Klägern am 8. Juli 1998 zugestellt worden. Die Revisionsfrist von einem Monat lief also am 8. August 1998 ab. Die erst am 14. August 1998 eingegangene Revision ist somit verspätet.
Daß die den Klägern zugestellte Ausfertigung des Urteils infolge eines Kanzleiversehens die Bezeichnung "Beschluß" trug, beeinflußt die Wirksamkeit der Zustellung nicht. Nach dem Inhalt der Entscheidung, durch die die Berufung der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil zu-
rückgewiesen worden ist, und ihrem Aufbau in Tatbestand und Entscheidungsgründe war eindeutig, daß im Termin am 25. Juni 1998 ein Urteil verkündet worden war. Das hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, wie sich aus seinem Be-richtungsbegehren vom 10. Juli 1998 ergibt, auch richtig erkannt. Durch die vom Berufungsgericht veranlaßte erneute Zustellung unter der richtigen Bezeichnung der Entscheidung als Urteil ist die Revisionsfrist nicht erneut in Lauf gesetzt worden (st.Rspr. vgl. BGHZ 113, 228, 230 m.w. Nachw.).
Schimansky
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth
 Nobbe
Dr. van Gelder