VBHBBB eG, BflBHBstraße HMl/ vertreten durch die Vorstandsmitglieder Manfred Bo|^' Friedrich HofljjB und Anton R^HIr ebenda. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Nobbe am 13. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, daß der von der Klägerin im Zwangsversteigerungsverfahren abgelöste Teil der Grundschuld dem nicht abgelösten Teil im Range nachgeht (§§ 268 Abs. 3, 1150, 1192 BGB). Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte die Zwangsversteigerung ausdrücklich aus dem rang-ersten Teil der Grundschuld betrieben und die Klägerin diesen Teil abgelöst hat. Das Berufungsgericht ist zu Recht der gegenteiligen Ansicht von Storz (Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens 5.
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 206/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit VBHBBB eG, BflBHBstraße HMl/ vertreten durch die Vorstandsmitglieder Manfred Bo|^' Friedrich HofljjB und Anton R^HIr ebenda. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. - gegen BeflHHIHHHIIHHIB• gemeinnützige BaB| für den öffentlichen Dienst GmbH, Zweigniederlassung HaflBl, L^HBstraße #, HafB, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Louis Karl Br^^B, Lothar FAB und Dr. Bodo K( Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Nobbe am 13. März 1990 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. April 1989 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, daß der von der Klägerin im Zwangsversteigerungsverfahren abgelöste Teil der Grundschuld dem nicht abgelösten Teil im Range nachgeht (§§ 268 Abs. 3, 1150, 1192 BGB). Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte die Zwangsversteigerung ausdrücklich aus dem rang-ersten Teil der Grundschuld betrieben und die Klägerin diesen Teil abgelöst hat. Das Berufungsgericht ist zu Recht der gegenteiligen Ansicht von Storz (Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens 5. Aufl. 1988 S. 129) und Steiner/Hagemann (ZVG 9. Aufl. Rdn. 142) nicht gefolgt. WIV Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 45.000,— DM. Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Dr. Siol Nobbe 4/ Schramm