Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder am 24. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Das Berufungsgericht hat in der Zweckerklärung vom 19. Dezember 1983 zu Recht insoweit einen Verstoß gegen § 3 AGBG gesehen, als sie über die Besicherung des Darlehens hinausging, das K^B von <*er Beklagten zur Refinanzierung von dessen Darlehen an die Klägerin erhalten hat. Eine Aufteilung fehlerhafter AGB-Bestim-mungen in unwirksame und wirksame Bestandteile ist nur dann zulässig, wenn es sich um äußerlich zusammengefaßte Regelungen handelt, die sinnvoll voneinander trennbar und aus sich heraus verständlich sind (BGHZ 93, 29, 37, 48 f.; 106, 25 f.; jeweils m.w.Nachw.). Wenn im Fall der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel dispositives Gesetzesrecht nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen beider Seiten Rechnung tragende Lösung bietet, so tritt diejenige Gestaltungsmöglichkeit ein, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre (BGHZ 90, 69, 75). satzloser Wegfall der durch dispositives Gesetzesrecht nicht ersetzbaren Zweckerklärung vom 19. Dezember 1983 wäre keine angemessene Lösung; hätten die Parteien die Unwirksamkeit der Zweckerklärung gekannt, so hätten sie sich vernünftigerweise auf eine Absicherung des Refinanzierungskredits der Beklagten an KdR beschränkt.
BUNDESGERICHTSHOF xi zr 205/91 BESCHLUSS vom 24. März 1992 in dem Rechtsstreit Vera Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Kreis- und Stadtsparkasse vertreten durch den Vorstand, KfjHfc Straße 1, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und ysr Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder am 24. März 1992 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Juli 1991 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 70.000 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat in der Zweckerklärung vom 19. Dezember 1983 zu Recht insoweit einen Verstoß gegen § 3 AGBG gesehen, als sie über die Besicherung des Darlehens hinausging, das K^B von <*er Beklagten zur Refinanzierung von dessen Darlehen an die Klägerin erhalten hat. Es ist 3 jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Zweckerklärung nur in diesem Umfang unwirksam sei und insoweit wirksam bleibe, als sie die Besicherung des genannten Darlehens zu dem Gegenstand habe. Eine Aufteilung fehlerhafter AGB-Bestim-mungen in unwirksame und wirksame Bestandteile ist nur dann zulässig, wenn es sich um äußerlich zusammengefaßte Regelungen handelt, die sinnvoll voneinander trennbar und aus sich heraus verständlich sind (BGHZ 93, 29, 37, 48 f.; 106, 25 f.; jeweils m.w.Nachw.). Eine solche Aufteilung muß im Wortlaut der betreffenden AGB-Regelung einen Ansatzpunkt finden; anderenfalls liefe sie auf eine nicht zulässige sog. geltungserhaltende Reduktion (vgl. dazu BGHZ 84, 109, 114 ff.; 96, 18, 25 f.? 108, 1, 10; jeweils m.w.Nachw.) hinaus. Im vorliegenden Fall bietet der Wortlaut der Zweckerklärung vom 19. Dezember 1983 keinen Ansatzpunkt für die vom Berufungsgericht vorgenommene Aufteilung. Im Ergebnis erweist das Berufungsurteil sich gleichwohl als richtig. In besonders gelagerten Ausnahmefällen können die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung nämlich auch im Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes zur Anwendung kommen. Wenn im Fall der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel dispositives Gesetzesrecht nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen beider Seiten Rechnung tragende Lösung bietet, so tritt diejenige Gestaltungsmöglichkeit ein, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre (BGHZ 90, 69, 75). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Ein er- satzloser Wegfall der durch dispositives Gesetzesrecht nicht ersetzbaren Zweckerklärung vom 19. Dezember 1983 wäre keine angemessene Lösung; hätten die Parteien die Unwirksamkeit der Zweckerklärung gekannt, so hätten sie sich vernünftigerweise auf eine Absicherung des Refinanzierungskredits der Beklagten an KdR beschränkt. Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Siol Dr. Bungeroth Dr. van Gelder