Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Nobbe am 10. Der Schutzzweck, die Bank davor zu schützen, daß ein Zahlungsunfähiger mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen aufrechnet und sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen droht (BGH, Urteil vom 17. 1986 - II ZR 285/84 = NJW 1986, 1757), dürfte nicht beeinträchtigt sein, wenn die Hauptforderung auf den Bürgen übergegangen ist und es sich bei der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung um keine Forderung gegen den Altgläubiger (Bank) handelt. Ein Anspruch aus § 774 BGB kommt deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte im Juni 1986 keine Darlehensschuld seiner Ehefrau gegenüber der C.- und V.bank, sondern eine eigene Schuld erfüllte, nachdem er zuvor - am 8. Februar 1982 - die Schuld seiner Ehefrau durch Vertrag mit der
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 202/91 BESCHLUSS
■vom 10. März 1992
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch
die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol,
Dr. Bungeroth und Nobbe
am 10. März 1992
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 1991 wird nicht angenommen .
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens {§ 97 Alas. 1 ZPO).
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Es bestehen allerdings erhebliche Zweifel, ob - wie das Berufungsgericht meint - sich der Kläger, der eine gemäß § 774 BGB auf seine Tochter übergegangene ursprünglich der C.bank zustehende Darlehensforderung durch Abtretung erworben hat, auf das zwischen der Bank und dem Beklagten laut Nr. 2 AGB-Banken vereinbarte Aufrechnungsverbot berufen kann. Der Schutzzweck, die Bank davor zu schützen, daß ein Zahlungsunfähiger mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen aufrechnet und sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen droht (BGH, Urteil vom 17. Februar
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1986 - II ZR 285/84 = NJW 1986, 1757), dürfte nicht beeinträchtigt sein, wenn die Hauptforderung auf den Bürgen übergegangen ist und es sich bei der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung um keine Forderung gegen den Altgläubiger (Bank) handelt.
Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei eine aufrechenbare Gegenforderung des Beklagten verneint. Ein Anspruch aus § 774 BGB kommt deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte im Juni 1986 keine Darlehensschuld seiner Ehefrau gegenüber der C.- und V.bank, sondern eine eigene Schuld erfüllte, nachdem er zuvor - am 8. Februar 1982 - die Schuld seiner Ehefrau durch Vertrag mit der
C.- und V.bank übernommen hatte (§ 414 BGB). Andere Ansprüche hat der insoweit darlegungsund beweispflichtige Beklagte nicht hinreichend dargetan.
Streitwerts 76.500 DM
Dr. Halstenberg Dr. Schramm Dr. Siol
Dr. Bungeroth
Nobbe