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BGH · XI ZR 200/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 200/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg/ Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 30. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 9. Die dagegen vom Kläger eingelegte Erinnerung ist nicht begründet. Soweit ursprünglich Zustellungsko-sten angesetzt waren, ist der Erinnerung vom Kostenbeamten abgeholfen worden.

Zitierte Normen: § 54 GKG
RechtsanwaltKostenansatzProzeßbevollmächtigter30StraßeKlägerErinnerung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
J
ff
BESCHLUSS
XI ZR 200/94
vom 30. Mai 1995 in dem Rechtsstreit
 Siegfried
Straße
 Kläger und Revisionskläger,
- bisheriger Prozeßbevollmächtigter :
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 SflHKasse im Landkreis d Vorstand, PflBHi Straße
, gesetzlich vertreten durch den
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg/ Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 30. Mai 1995
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 9. Februar 1995 wird, soweit ihr nicht abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.
Gründe:
Auf der Grundlage des auf 152.600 DM festgesetzten Streitwerts ist in der dem Kläger erteilten Kostenrechnung gemäß §§ 54, 61, 11 GKG in Verbindung mit Nr. 1230 des Kostenverzeichnisses eine Verfahrensgebühr von 2.710 DM festgesetzt worden.
Die dagegen vom Kläger eingelegte Erinnerung ist nicht begründet. Der Kostenansatz ist zutreffend, die Verfahrens-
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gebühr ist entstanden. Soweit ursprünglich Zustellungsko-sten angesetzt waren, ist der Erinnerung vom Kostenbeamten abgeholfen worden.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Nobbe
Dr. van Gelder