b) Entgeltliche Geschäfte ülper die Verschaffung öffentlicher Ämter und Titel sind sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) . Art. 37 Ziff.1 EGBGB 1986 schließt die wirksame Abbedingung des in Art. 93 Abs. 1 WG kodifizierten Wirkungsstatuts des Zahlungsortes durch Parteivereinbarung nicht aus (im Anschluß an BGHZ 104, 145 ff.). Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 14. Zur Sicherung dieser Verbindlichkeit stellte der Beklagte den Klagewechsel aus und übergab ihn einem Treuhänder, der ihn abredegemäß dem Kläger aushändigte, nachdem dieser nicht fristgerecht zu dem Honorargeneralkonsul ernannt worden war. Der Beklagte ist der Ansicht, die dem Wechsel zugrundeliegende Vereinbarung sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Das Berufungsgericht hält unter Zugrundelegung deutschen Rechts eine Wechselforderung des Klägers für gegeben (Art. 28 Abs. 1 WG). Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Parteien hätten das nach Art. 93 Abs. 1 WG an sich maßgebliche schweizerische Recht zu demindest konkludent abbedungen. Die vom Beklagten erhobene Bereicherungseinrede (§ 821 BGB) greife nicht durch, ohne daß es darauf ankomme, ob der vereinbarte "Titelkauf" wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei. Im Streitfall gehe dies nicht zu Lasten des Klägers, sondern des Beklagten, da er auf der Grundlage eines sittenwidrigen Geschäfts Rechtsschutz mit dem Ziel begehre, dem Kläger den vom Wechsel repräsentierten Vermögenswert wieder zu entziehen. Nach Art. 93 Abs. 1 WG bestimmen sich die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels zwar nach dem Recht des Zahlungsortes, hier nach schweizerischem Recht. Das in Art. 93 Abs. 1 WG kodifizierte Wirkungsstatut des Zahlungsortes kann jedoch durch Vereinbarung der Parteien wirksam abbedungen werden (BGHZ 104, 145, 146 f: m.w.Nachw.). An dieser Rechtslage hat sich, anders als die Revisionserwiderung meint, durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Damit sollte aber nicht der in Art. 27 EGBGB kodifizierte Grundsatz der Privatautonomie für das Wechselrecht ausgeschlossen, sondern lediglich dem Vorrang des Genfer Abkommens über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts vom 22. Juni 1933 (RGBl. II 377/445), auf dem die Art. 91-98 WG basieren, für den Bereich des Wechselrechts Rechnung getragen werden (vgl. Dies rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme, daß sich die Parteien jedenfalls im Rechtsstreit stillschweigend auf die Geltung deutschen Rechts verständigt haben (BGHZ 103, 84, 86; BGH, Urteil vom 12. §§ 821, 812 Abs. 2 BGB stehe ,der Wechselforderung des Klägers aus Art. 28 Absi 1 WG auch im Falle der Sittenwidrigkeit des Titelkaufs nicht entgegen, weil die Kondiktion des Wechsels durch den Beklagten nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei. Diese Ansicht ist mit dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Der vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassene zweite Halbsatz macht aber eine Ausnahme für den Fall, daß die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand. Das Gesetz sieht die verwerfliche Vermögensverschiebung bis zur Erfüllung der Verbindlichkeit noch nicht als abgeschlossen an und will ihre Realisierung verhindern (Koppensteiner/Kra- In dem dann ohne Rechtsgrund sicherungshalber begebenen Wechselakzept des Beklagten liegt die Eingehung einer Verbindlichkeit im Sinne des § 817 Abs. 2 Halbs. 2 BGB, die bis zur Erfüllung oder der Weitergabe des Wechsels an einen Dritten zurückgefordert werden kann (h.M.; vgl. 1 BGB schließt Kondiktionsansprüche des Klägers auf Rückgewähr der geleisteten Anzahlung von 50.000 DM nämlich aus. Daß die Parteien über die Rückzahlung dieses Betrages für den Fall nicht fristgerechter Ernennung des Klägers zu dem Honorargeneralkonsul eine vertragliche Vereinbarung getroffen § 817 Satz 2 BGB ist nicht abdingbar und kann nicht durch Ersetzung des ausgeschlossenen Bereicherungsanspruchs durch eine andere Forderung umgangen werden (vgl. Hiernach wirkt sich § 817 Satz 2 BGB im Falle der Sittenwidrigkeit des Titelkaufs, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht zu dem Nachteil des Beklagten, sondern des Klägers aus. Bereicherungseinrede.des Beklagten durch (Art. 17 WG, §§ 821, 812 Abs. 2 BGB), weil die von den Parteien getroffene Kausalvereinbarung über die entgeltliche Verschaffung der Ernennung zu dem Honorargeneralkonsul wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB). Mißbräuchliche Praktiken, die sich in bestimmten Kreisen herausgebildet haben, sind im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB nicht zu beachten (BGHZ 10, 228, 232; 16, 4, 12).
Nachschlagewerk: ja BGHZ:_____________nein BGB §§ 138 Cg, 817 a) In einem ohne Rechtsgrund sicherungshalber begebenen Wechselakzept liegt die Eingehung einer Verbindlichkeit i.S. des § 817 Satz 2 Halbs. 2 BGB. Diese kann bis zur Erfüllung oder der Weitergabe, des Wechsels an einen Dritten zurückgefordert werden. b) Entgeltliche Geschäfte ülper die Verschaffung öffentlicher Ämter und Titel sind sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) . EGBGB 1986 Art. 37 Ziff. 1; WG Art. 93 Abs. 1 Art. 37 Ziff. 1 EGBGB 1986 schließt die wirksame Abbedingung des in Art. 93 Abs. 1 WG kodifizierten Wirkungsstatuts des Zahlungsortes durch Parteivereinbarung nicht aus (im Anschluß an BGHZ 104, 145 ff.). BGH, Urteil vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 200/92 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF ' IM NAMEN DES VOLKES- XI ZR 200/92 URTEIL Verkündet am: 5. Oktober 1993 Wrede JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1993 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm,, Nobbe und Dr. van Gelder für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. September 1992 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 1992 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem in der Schweiz ausgestellten trassiert eigenen Wechsel über 50.000 US-Dollar zuzüglich Zinsen in Anspruch» Dem bei Fäl-ligkeit zu Protest gegangenen Wechsel lag eine Vereinbarung der Parteien vom 22. Dezember 1989 zugrunde. Danach sollte der Beklagte dem Kläger gegen ein Entgelt von 125.000 US-Dollar, auf das der Kläger 50.000 US-Dollar anzahlte, bis zu dem 30. Juni 1990 die Ernennung zu dem Honorargeneralkonsul von Sierra Leone in Ungarn verschaffen. Für den Fall nicht fristgerechter Ernennung war der geleistete Betrag zurückzuzahlen. Zur Sicherung dieser Verbindlichkeit stellte der Beklagte den Klagewechsel aus und übergab ihn einem Treuhänder, der ihn abredegemäß dem Kläger aushändigte, nachdem dieser nicht fristgerecht zu dem Honorargeneralkonsul ernannt worden war. Der Beklagte ist der Ansicht, die dem Wechsel zugrundeliegende Vereinbarung sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Der geltend gemachten Wechselforderung stehe deshalb die Einrede der Bereicherung entgegen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet; sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht hält unter Zugrundelegung deutschen Rechts eine Wechselforderung des Klägers für gegeben (Art. 28 Abs. 1 WG). Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Parteien hätten das nach Art. 93 Abs. 1 WG an sich maßgebliche schweizerische Recht zu demindest konkludent abbedungen. Beide hätten zur Begründung ihrer Rechtstandpunkte nur deutsche Rechtsvorschriften angeführt. Die vom Beklagten erhobene Bereicherungseinrede (§ 821 BGB) greife nicht durch, ohne daß es darauf ankomme, ob der vereinbarte "Titelkauf" wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei. Selbst wenn dies unterstellt werde, scheitere die Wechselklage nicht an § 817 Satz 2 BGB. Dieser bezwecke, für sittenwidrige Geschäfte den Rechtsschutz zu verweigern. Im Streitfall gehe dies nicht zu Lasten des Klägers, sondern des Beklagten, da er auf der Grundlage eines sittenwidrigen Geschäfts Rechtsschutz mit dem Ziel begehre, dem Kläger den vom Wechsel repräsentierten Vermögenswert wieder zu entziehen. II. Diese Beurteilung ist von Rechtsirrtum beeinflußt. 5 1. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht allerdings darin, daß auf den Streitfall deutsches Recht anzuwenden ist. Nach Art. 93 Abs. 1 WG bestimmen sich die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels zwar nach dem Recht des Zahlungsortes, hier nach schweizerischem Recht. Das in Art. 93 Abs. 1 WG kodifizierte Wirkungsstatut des Zahlungsortes kann jedoch durch Vereinbarung der Parteien wirksam abbedungen werden (BGHZ 104, 145, 146 f: m.w.Nachw.). An dieser Rechtslage hat sich, anders als die Revisionserwiderung meint, durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I 1142) nichts geändert. Art. 37 Ziff. 1 EGBGB bestimmt zwar, daß die Vorschriften über vertragliche Schuldverhältnisse (Art. 27 ff. EGBGB) nicht auf Verpflichtungen aus Wechseln anzuwenden sind. Damit sollte aber nicht der in Art. 27 EGBGB kodifizierte Grundsatz der Privatautonomie für das Wechselrecht ausgeschlossen, sondern lediglich dem Vorrang des Genfer Abkommens über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts vom 22. Juni 1933 (RGBl. II 377/445), auf dem die Art. 91-98 WG basieren, für den Bereich des Wechselrechts Rechnung getragen werden (vgl. BGHZ 99, 207, 210; Morawitz, Das internationale Wechselrecht S. 155; Schefold IPRax 1987, 150, 151; s. auch Baumbach/Hefermehl, WechselG und ScheckG 18. Aufl. vor Art. 91 WG Rdn. 1; Bülow, WG, ScheckG, AGB Art. 91 WG Rdn. 2) . Von der danach weiterhin bestehenden Möglichkeit der Rechtswahl haben die Parteien Gebrauch gemacht. Sie haben 6 sich im Rechtsstreit ausschließlich auf deutsche Rechtsvorschriften und nicht das an sich anwendbare schweizerische Recht berufen. Dies rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme, daß sich die Parteien jedenfalls im Rechtsstreit stillschweigend auf die Geltung deutschen Rechts verständigt haben (BGHZ 103, 84, 86; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 332/89, WM 1991, 464, 465; Senatsurteil vom 28. Januar 1992 - XI ZR 149/91, WM 1992, 567, 568). 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Bereicherungseinrede nach Art. 17 WG, §§ 821, 812 Abs. 2 BGB stehe ,der Wechselforderung des Klägers aus Art. 28 Absi 1 WG auch im Falle der Sittenwidrigkeit des Titelkaufs nicht entgegen, weil die Kondiktion des Wechsels durch den Beklagten nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei. Diese Ansicht ist mit dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB schließt bei einem beiderseitigen Sitten- oder Gesetzesverstoß zwar Rückforderungsansprüche aus Leistungskondiktion grundsätzlich aus, weil für Forderungen, die aus gesetz- oder sittenwidrigen Rechtsgeschäften abgeleitet werden, kein Rechtsschutz gewährt werden soll (BGHZ 36, 395, 399; 44, 1, 6). Der vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassene zweite Halbsatz macht aber eine Ausnahme für den Fall, daß die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand. Das Gesetz sieht die verwerfliche Vermögensverschiebung bis zur Erfüllung der Verbindlichkeit noch nicht als abgeschlossen an und will ihre Realisierung verhindern (Koppensteiner/Kra- 7 mer, Ungerechtfertigte Bereicherung 2. Aufl. s. 66; Münch-Komm/Lieb, BGB 2. Aufl. § 817 Rdn. 22). Im Streitfall greift diese Ausnahmeregelung ein, wenn von der Nichtigkeit des Titelkaufs wegen Sittenwidrigkeit ausgegangen wird. In dem dann ohne Rechtsgrund sicherungshalber begebenen Wechselakzept des Beklagten liegt die Eingehung einer Verbindlichkeit im Sinne des § 817 Abs. 2 Halbs. 2 BGB, die bis zur Erfüllung oder der Weitergabe des Wechsels an einen Dritten zurückgefordert werden kann (h.M.; vgl. Staudinger/Lorenz, BGB 12. Aufl. § 817 Rdn. 25; RGRK/Heimann-Trosien, BGB 12. Aufl. § 817 Rdn. 31; Pa-landt/Thomas, BGB 52. Aufl. § 817 Rdn. 16; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung S. 227; Koppensteiner/Kramer aaO S. 63; a.A. Erman/H.P. Westermann, BGB 9.:Aufl. § 817 Rdn. 24 für erfüllungshalber begebene Wechsel; offengelassen in RG JW 1921, 461). Diese Sicht entspricht den Motiven zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch, in denen die Hingabe eines Wechsels als Beispiel für die Eingehung einer Verbindlichkeit genannt ist (Mugdan, Die gesamten Materialien zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich Bd. II S. 475), und vor allem dem Zweck des Gesetzes. Denn durch die Zulassung der Rückforderung des Wechselakzepts wird die Realisierung der gesicherten Forderung des Klägers verhindert, für die im Falle der Sittenwidrigkeit des Titelkaufs kein Rechtsschutz gewährt werden soll. § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB schließt Kondiktionsansprüche des Klägers auf Rückgewähr der geleisteten Anzahlung von 50.000 DM nämlich aus. Daß die Parteien über die Rückzahlung dieses Betrages für den Fall nicht fristgerechter Ernennung des Klägers zu dem Honorargeneralkonsul eine vertragliche Vereinbarung getroffen 8 haben, ändert nichts. § 817 Satz 2 BGB ist nicht abdingbar und kann nicht durch Ersetzung des ausgeschlossenen Bereicherungsanspruchs durch eine andere Forderung umgangen werden (vgl. BGHZ 28, 164, 170). Hiernach wirkt sich § 817 Satz 2 BGB im Falle der Sittenwidrigkeit des Titelkaufs, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht zu dem Nachteil des Beklagten, sondern des Klägers aus. III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Einer Zurückverweisung der Sache bedurfte es nicht, da die Klage abweisungsreif ist (§ 565. Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Gegenüber der Wechselforderung des Klägers greift die f Bereicherungseinrede.des Beklagten durch (Art. 17 WG, §§ 821, 812 Abs. 2 BGB), weil die von den Parteien getroffene Kausalvereinbarung über die entgeltliche Verschaffung der Ernennung zu dem Honorargeneralkonsul wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB). Nach - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, verstoßen entgeltliche Geschäfte über die Verschaffung öffentlicher Ämter und Titel gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (RGZ 86, 98 f.; RG JW 1919, 447, 448; RG LZ 1922, 648, 649; RG JW 1931, 1924, 1925; OLG Karlsruhe Badische Rechtspraxis 1922, 111; LG Bonn MDR 1992, 125; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. 9 § 138 Rdn. 87; RGRK/Heimann-Trosien, BGB 12. Aufl. § 817 Rdn. 18; MünchKomm/Mayer-Maly, BGB 3. Aufl. § 138 Rdn. 109; Soergel/Hefermehl, BGB 12. Aufl. § 138 Rdn. 25; Pa-landt/Heinrichs, BGB 52. Aufl. § 138 Rdn. 56; Ennecce-rus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 15. Aufl. Bd. II S. 1173; Honseil, Die Rückabwicklung sittenwidriger oder verbotener Geschäfte S. 141 f.). In den Augen anständiger Menschen, die Ämter und Titel durch Mühen und Verdienste erwerben und nicht erkaufen, ist der Ämter-und Titelhandel in hohem Maße zu mißbilligen. Die Anstößigkeit ergibt sich aus der sachfremden, ethischen Prinzipien widersprechenden Verknüpfung der Verleihung öffentlicher Ämter und Titel mit einer Gegenleistung in Geld. Die Käuflichkeit würde zur Sinnentleerung von Titeln und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit öffentlicher Ämter führen. Dies ist vor allem bei Ämtern, mit denen hoheitliche Aufgaben oder besondere Rechte verbunden sind, nicht hin-nehmbar. Bei dem Ehrenamt eirles Honorarkonsuls handelt es sich um ein solches Amt. Zu”seinen Aufgaben gehört nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1585), das zur weltweit anerkannten Grundlage der konsularischen Beziehungen geworden ist (Hoffmann/Glietsch, Konsularrecht Einf. 1.5 zu dem KonsularG), u.a. das Ausstellen von Pässen, die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben und die Erledigung von Rechtshilfeersuchen (Art. 5 d, f, j). Außerdem genießt ein Honorarkonsul gemäß Art. 58 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 28, 30, 31, 34-36, 43 und 44 Abs. 3 besondere Vorrechte. 10 An der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung, dem Kläger für 125.000 US-Dollar die Ernennung zu dem Honorargeneralkonsul von Sierra Leone in Ungarn zu verschaffen, vermag die Behauptung des Klägers, der Staat Sierra Leone vergebe solche Ämter gegen Entgelt, ebensowenig etwas zu ändern wie sein Vorbringen, der Titelhandel habe sich zu einem eigenen Wirtschaftsbereich mit respektablen Umsätzen entwickelt. Mißbräuchliche Praktiken, die sich in bestimmten Kreisen herausgebildet haben, sind im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB nicht zu beachten (BGHZ 10, 228, 232; 16, 4, 12). Dessen Anwendung steht schließlich auch nicht entgegen, daß der Kläger sich der Sittenwidrigkeit des Geschäfts nicht bewußt gewesen sein will. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es aus, daß die Parteien die Umstände, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt, wie hier, kannten (BGHZ 94, 268, 273; BGH, Urteil vom 27. Januar 1988 - VIII ZR 155/87, WM 1988, 624, 625; BGH, Urteil vom 15. März 1990 - III ZR 248/88, WM 1990, 799, 801; BGH, Urteil vom 7. Januar 1993 - IX ZR 199/91, WM 1993, 1189, 1191). Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Nobbe Dr. van Gelder