BGB § 276 Cc, Fb Eine kreditgebende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet» ihr angebotene Sicherheiten und die Folgen einer Sicherheitenbestellung im Kundeninteresse zu prüfen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1992 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder für Recht erkannt: Der Kläger nahm im Jahre 1989 bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 20.000 DM auf und trat als Sicherheit die Ansprüche aus drei Lebensversicherungsverträgen ab. Der Kläger war von der Versicherung bei Abschluß darüber aufgeklärt worden, daß eine Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung in einer zwölfjährigen Sperrfrist Steuer- und zulagenschädlich sei. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat eine Prüfungspflicht der Beklagten verneint: Bei der Entgegennahme der Sicherungsabtretung sei die Beklagte mangels darauf zielender vertraglicher Abrede und mangels besonderer Umstände zur Prüfung nicht verpflichtet gewesen, ob mit der vom Kläger angebotenen Abtretung für diesen Nachteile verbunden sein könnten; wegen des vorrangigen Eigeninteresses der Bank bestehe keine allgemeine Verpflichtung, angebotene Sicherheiten im Kundeninteresse zu prüfen. 1. Der Kläger hatte die Beklagte nicht damit beauftragt, die angebotenen Kreditsicherheiten im Kundeninteresse darauf zu prüfen, ob die Sicherheitsabtretungen mit Nachteilen für ihn verbunden sein könnten. wegen besonderer Umstände auch ohne entsprechenden Auftrag zur Prüfung der Sicherheiten im Interesse des Klägers verpflichtet gewesen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die für Aufklärungsund Warnpflichten aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung von Pflichten einer Bank nicht unmittelbar herangezogen werden können, weil es nicht um die Offenbarung vorhandenen Wissens der Beklagten ging; unstreitig hatte die Beklagte den Vermerk auf dem Versicherungsschein des dem Vermögensbildungsgesetz unterliegenden Vertrags nicht bemerkt. Es hat deshalb richtig darauf abgestellt, ob die Beklagte verpflichtet war, die angebotenen Sicherheiten auf Nachteile für den Kläger zu prüfen und diesen dann zu warnen. Da sie mit der Besicherung durch Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen in ihrem Geschäftsbetrieb zu tun hat, ist auch davon auszugehen, daß sie die Steuer- und Zulagenschädlichkeit einer Abtretung innerhalb der zwölfjährigen Sperrfrist kannte. Vorliegend kann von einem erkennbaren Wissensvorsprung und einer daraus folgenden Pflicht aber schon deshalb keine Rede sein, weil die Beklagte davon ausgehen durfte, daß der Kläger über nachteilige Steuerfolgen im Falle einer Abtretung innerhalb der Sperrfrist - wie tatsächlich geschehen -
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 276 Cc, Fb Eine kreditgebende Bank ist grundsätzlich nicht verpflichtet» ihr angebotene Sicherheiten und die Folgen einer Sicherheitenbestellung im Kundeninteresse zu prüfen. BGH, Urt. vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91 KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 200/91 URTEIL w , Verkündet am: 7. April 1992 Wrede Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1992 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Juli 1991 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Der Kläger nahm im Jahre 1989 bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 20.000 DM auf und trat als Sicherheit die Ansprüche aus drei Lebensversicherungsverträgen ab. Einer der Versicherungsverträge unterlag den Bindungen nach dem 3. Vermögensbildungsgesetz, was der Beklagten nicht aufgefallen war. Der Kläger war von der Versicherung bei Abschluß darüber aufgeklärt worden, daß eine Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung in einer zwölfjährigen Sperrfrist Steuer- und zulagenschädlich sei. Aufgrund der Sicherungsabtretung wurde der Kläger vom zuständigen Finanzamt auf Rückzahlung der Arbeitnehmersparzulage in Anspruch genommen. Den Ersatz dieses Betrags und weiterer angeblicher Einbußen (insgesamt 5.465,68 DM) macht der Kläger mit der Begründung geltend, die Beklagte hätte ihn über die Folgen der Abtretung aufklären müssen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat eine Prüfungspflicht der Beklagten verneint: Bei der Entgegennahme der Sicherungsabtretung sei die Beklagte mangels darauf zielender vertraglicher Abrede und mangels besonderer Umstände zur Prüfung nicht verpflichtet gewesen, ob mit der vom Kläger angebotenen Abtretung für diesen Nachteile verbunden sein könnten; wegen des vorrangigen Eigeninteresses der Bank bestehe keine allgemeine Verpflichtung, angebotene Sicherheiten im Kundeninteresse zu prüfen. II. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten verlangen. 1. Der Kläger hatte die Beklagte nicht damit beauftragt, die angebotenen Kreditsicherheiten im Kundeninteresse darauf zu prüfen, ob die Sicherheitsabtretungen mit Nachteilen für ihn verbunden sein könnten. Die zugrunde liegende tatrichterliche Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen. Sie meint lediglich, die Beklagte sei 5 wegen besonderer Umstände auch ohne entsprechenden Auftrag zur Prüfung der Sicherheiten im Interesse des Klägers verpflichtet gewesen. 2. Für die Beklagte bestand aber auch keine vertragliche Nebenpflicht zu dieser Prüfung. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die für Aufklärungsund Warnpflichten aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung von Pflichten einer Bank nicht unmittelbar herangezogen werden können, weil es nicht um die Offenbarung vorhandenen Wissens der Beklagten ging; unstreitig hatte die Beklagte den Vermerk auf dem Versicherungsschein des dem Vermögensbildungsgesetz unterliegenden Vertrags nicht bemerkt. Es hat deshalb richtig darauf abgestellt, ob die Beklagte verpflichtet war, die angebotenen Sicherheiten auf Nachteile für den Kläger zu prüfen und diesen dann zu warnen. Wie bei einem Kreditvertrag das legitime Eigeninteresse der Bank an Abschluß und Gestaltung des Vertrages einer allgemeinen Aufklärungspflicht über die Zweckmäßigkeit des Kredits und über die mit der Aufnahme verbundenen Risiken und Rechtsfolgen entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1990 - XI ZR 236/89 - WM 1990, 920, 922 m.w.Nachw.; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl. 1988, Rdnr. 114 ff.), prüft eine Bank auch angebotene Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen, nicht im Kundeninteresse (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1982 - II ZR 60/81 - WM 1982, 480, 481) . 6 Einei Prüfungspflicht ergab sich hier auch nicht aus den eine Aufklärungspflicht wegen Wissensvorsprungs betreffenden Grundsätzen. Zwar konnte die Beklagte aus der Überschrift der vorgelegten Lebensversicherungspolice entnehmen, daß der Vertrag unter der Geltung des 3. Vermögensbildungsgesetzes abgeschlossen worden war. Da sie mit der Besicherung durch Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen in ihrem Geschäftsbetrieb zu tun hat, ist auch davon auszugehen, daß sie die Steuer- und Zulagenschädlichkeit einer Abtretung innerhalb der zwölfjährigen Sperrfrist kannte. Jedoch verpflichten die genannten Grundsätze eine Bank im allgemeinen nur, vorhandenes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich einen solchen Wissensvorsprung erst zu verschaffen. Die bloße Erkennbarkeit kann allenfalls unter besonderen Umständen dazu führen, daß eine Bank als prüfungsund warnpflichtig zu behandeln 1st, so z.B., wenn sie ihre Augen vor ihr verschließt; (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 1990 - XI ZR 105/90 - WM 1990, 584, 585 - und vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - Urteilsabdruck S. 19, Senatsbeschluß vom 28. Januar 1992 - XI ZR 301/90 - WM 1992, 602, 603; Im-menga ZHR 151 (1987), 148, 154). Vorliegend kann von einem erkennbaren Wissensvorsprung und einer daraus folgenden Pflicht aber schon deshalb keine Rede sein, weil die Beklagte davon ausgehen durfte, daß der Kläger über nachteilige Steuerfolgen im Falle einer Abtretung innerhalb der Sperrfrist - wie tatsächlich geschehen - von seiner Versicherungsgesellschaft aufgeklärt und damit nicht schutzbedürftig war (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. No vember 1991 - III ZR 118/90 - WM 1992, 432, 434). Schimansky Dr. Schramm Dr. Bungeroth Nobbe Dr. van Gelder