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BGH · XI ZR 200/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 200/05

Der Antrag, den Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 27. Nobbe Müller Joeres Mayen Schmitt Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 47 GKG
13MayenJoeresSchmittMünchen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 200/05
vom 13. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt
 beschlossen:
Der Antrag, den Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 27. September 2005 auf 600.000 € festzusetzen, wird zurückgewiesen.
§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Maßgeblich ist danach die Beschwer, nicht eine angebliche Absprache des Beklagten mit seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten.
Nobbe
 Müller
Joeres
 Mayen
Schmitt
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.09.2004 - 22 O 4958/04 OLG München, Entscheidung vom 30.06.2005 - 19 U 5025/04