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BGH · XI ZR 196/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 196/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 16. In erster Instanz hat sie zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 633.737,90 DM nebst Zinsen beantragt und in diesem Umfang ein Versäumnisurteil erwirkt. Das Landgericht hat das Versäumnisurteil abzüglich einiger von der Klägerin der Beklagten gutgebrachter Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten aufrechterhalten, den Rechtsstreit im übrigen auf einseitigen Antrag der Klägerin in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Beklagten die Kosten auferlegt. Dabei hat es als Betrag der noch geltend gemachten und zuerkannten Hauptforderung 17.453,82 DM zugrunde gelegt und für die Beschwer zusätzlich einen Teilbetrag der von der Beklagten erfolglos zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung in gleicher Höhe berücksichtigt. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM; denn dem weiterhin streitigen Hauptsachebetrag von 17.453,82 DM sowie einem gleich hohen Teilbetrag der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung sind die Kosten beider Vorinstanzen hinzuzurechnen, die auf den für erledigt erklärten Teil der Hauptsache entfallen (BGH, Beschluß vom 13. Für die erste Instanz sind auf einer Streitwertgrundlage von anfangs 633.737 DM und zuletzt 456.203 DM - ohne Berücksichtigung der durch die Versäumnis der Beklagten veranlaßten Kosten, die ihr nach § 344 ZPO unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zur Last fallen - Kosten in Höhe von insgesamt rund 41.040 DM angefallen. Für die Berufungsinstanz sind auf einer Streitwertgrundlage von anfangs 580.000 DM und zuletzt 60.000 DM Kosten in Höhe von insgesamt rund 23.510 DM entstanden. Dem vom Berufungsgericht festgesetzten Wert der Beschwer von 34.907,64 DM sind somit Kostendifferenzen in Höhe von insgesamt rund 47.000 DM hinzuzurechnen.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
KostenRechtsstreitWerterledigenInstanzKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 196/92
vom 16. März 1993 in dem Rechtsstreit
 Firma
gesetzlich vertreten durch die Firma F GmbH, diese vertreten durch den Wulf-Dieter	Am	5,	Kl
 GmbH & Co. KG, Am H(| Lftsführer
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 vertreten durch den Vorstand, Am K
e.G., gesetzlich platz 4,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr.	und
II. Instanz:	Ko^e^enj^D^HJHBstr• 58,
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 16. März 1993
beschlossen:
Der Wert der Beschwer der Beklagten durch das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 1992 wird auf mehr als 60.000 DM festgesetzt.
Gründe:
1.	Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung verschiedener Darlehen nach fristloser Kündigung. In erster Instanz hat sie zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 633.737,90 DM nebst Zinsen beantragt und in diesem Umfang ein Versäumnisurteil erwirkt. Die Beklagte hat Einspruch eingelegt, mangelnde Fälligkeit eingewandt und hilfsweise mit einer angeblichen Gegenforderung von 50.000 DM aufgerechnet. Das Landgericht hat das Versäumnisurteil abzüglich einiger von der Klägerin der Beklagten gutgebrachter Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten aufrechterhalten, den Rechtsstreit im übrigen auf einseitigen Antrag der Klägerin in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Beklagten die Kosten auferlegt. Das Berufungsgericht hat, nachdem die Klägerin der Beklagten weite-
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re Verwertungserlöse gutgebracht und ihre Klage hinsichtlich der Zinsen erweitert hatte, das landgerichtliche Versäumnisurteil unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Endurteils abzüglich auch der weiteren Verwertungserlöse aufrechterhalten und im übrigen aufgehoben, im Umfang der Aufhebung des Versäumnisurteils den Rechtsstreit auf einseitigen Antrag der Klägerin für erledigt erklärt sowie die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten auferlegt.
Den Wert der Beschwer der Beklagten hat das Berufungsgericht auf 34.907,64 DM festgesetzt. Dabei hat es als Betrag der noch geltend gemachten und zuerkannten Hauptforderung 17.453,82 DM zugrunde gelegt und für die Beschwer zusätzlich einen Teilbetrag der von der Beklagten erfolglos zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung in gleicher Höhe berücksichtigt.
2.	Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Sie beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen.
3.	Dem nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässigen Antrag ist stattzugeben. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM; denn dem weiterhin streitigen Hauptsachebetrag von 17.453,82 DM sowie einem gleich hohen Teilbetrag der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung sind die Kosten beider Vorinstanzen hinzuzurechnen, die auf den für erledigt erklärten Teil der Hauptsache entfallen (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87 = WM 1988, 1682, 1683 m.w.Nachw.). Dabei kommt es auf den Betrag an, um den
SS
 
die tatsächlich angefallenen Kosten diejenigen Kosten übersteigen, die angefallen wären, wenn die Klägerin den Rechtsstreit von Anfang an über den Wert der nicht erledigten Hauptsache geführt hätte (BGH aaO).
Für die erste Instanz sind auf einer Streitwertgrundlage von anfangs 633.737 DM und zuletzt 456.203 DM - ohne Berücksichtigung der durch die Versäumnis der Beklagten veranlaßten Kosten, die ihr nach § 344 ZPO unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zur Last fallen - Kosten in Höhe von insgesamt rund 41.040 DM angefallen. Bei einem Streitwert von 34.907,64 DM wären hier - wiederum ohne die Versäumniskosten - rund 9.470 DM an Kosten entstanden. Die Kostendifferenz für die erste Instanz beträgt somit rund 31.570 DM.
Für die Berufungsinstanz sind auf einer Streitwertgrundlage von anfangs 580.000 DM und zuletzt 60.000 DM Kosten in Höhe von insgesamt rund 23.510 DM entstanden. Bei einem Streitwert von 34.907,64 DM wären hier Kosten von rund 8.080 DM angefallen. Für die Berufungsinstanz beträgt die Kostendifferenz daher rund 15.430 DM.
Dem vom Berufungsgericht festgesetzten Wert der Beschwer von 34.907,64 DM sind somit Kostendifferenzen in Höhe von insgesamt rund 47.000 DM hinzuzurechnen. Damit wird der Grenzwert von 60.000 DM bei weitem überschritten.
Schimansky	Dr.	Siol
 Dr. Bungeroth
 Nobbe
Dr. van Gelder