BGB §§ 252, 286 Abs.1, 288 Abs. 2 ZPO § 287 Abs. 1 VerbrKrG § 11 Abs. 1 Eine Bank kann als abstrakten Verzugsschaden nicht nur Verbrauchern (BGHZ 115, 268), sondern auch Gewerbetreibenden und Genossenschaften als Kreditnehmern Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz berechnen. Mai 1995 - XI ZR 195/94 - OLG Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 3. Zivilkammer des'Landgerichts Magdeburg vom 10. Die klagende Bank kann als abstrakten Verzugsschaden nicht nur Verbrauchern (BGHZ 115, 268), sondern auch Gewerbetreibenden und Genossenschaften als Kreditnehmern Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz berechnen (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 252, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 ZPO § 287 Abs. 1 VerbrKrG § 11 Abs. 1 Eine Bank kann als abstrakten Verzugsschaden nicht nur Verbrauchern (BGHZ 115, 268), sondern auch Gewerbetreibenden und Genossenschaften als Kreditnehmern Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz berechnen. BGH, Beschluß vom 3. Mai 1995 - XI ZR 195/94 - OLG LG Magdeburg BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 195/94 vom 3. Mai 1995 in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 3. Mai 1995 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil der 10. Zivilkammer des'Landgerichts Magdeburg vom 10. August 1994 - 10 0 2469/93 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 183.700 DM Gründe: Die Revision hat weder grundsätzliche Bedeutung noch im Ergebnis Aussicht auf Erfolg. Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung, daß der Wirtschaftssystemwechsel in der DDR die Verpflichtung einer LPG zur Rückzahlung ihrer Altkredite nicht hat entfallen lassen (BGHZ 124, 1). 3 Die Aufrechnung der Beklagten mit Rückzahlungsansprüchen für Leistungen, die sie aufgrund staatlicher Weisungen an andere Wirtschaftseinheiten oder kommunale Rechtsträger erbracht hat, scheitert jedenfalls an der fehlenden Gegenseitigkeit: Selbst wenn solche Ansprüche nach dem anzuwendenden DDR-Recht zu bejahen wären, richteten sie sich nicht gegen die Klägerin oder die DDR-Bank als frühere Inhaberin der Klageforderung, sondern gegen die Empfänger der Leistungen oder ihre Rechtsnachfolger. Die klagende Bank kann als abstrakten Verzugsschaden nicht nur Verbrauchern (BGHZ 115, 268), sondern auch Gewerbetreibenden und Genossenschaften als Kreditnehmern Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz berechnen (vgl. OLG München WM 1994, 1028, 1030). Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Nobbe Dr. van Gelder