Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Beklagten erhobenen Rügen wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen Verletzung des Willkürverbots hat der Senat geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 195/06 vom 8. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Beklagten erhobenen Rügen wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen Verletzung des Willkürverbots hat der Senat geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Die Kündigung des Kontokorrentkreditvertrages war ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken wirksam. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 100.000,-€. Nobbe Müller Joeres Mayen Grüneberg Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 27.06.2005 -60 1273/04 -OLG Jena, Entscheidung vom 09.05.2006 - 5 U 703/05 -