Juni 2008, wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von den Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 59% und der Drittwiderbeklagte 41%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden der Klägerin 59% und dem Drittwiderbeklagten 41% auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren trägt die Klägerin.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 23. März 2010 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Mai 2008, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Juni 2008, wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Von den Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 59% und der Drittwiderbeklagte 41%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden der Klägerin 59% und dem Drittwiderbeklagten 41% auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren trägt die Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 162.960,01 € (95.704,76 € für die Klage zzgl. 67.255,25 € für die Drittwiderklage). Hieran sind die Beklagten zu 2) und 3) sowie die Klägerin in Höhe von 95.704,76 € beteiligt. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Coburg, Entscheidung vom 10.08.2007 - 14 O 272/06 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.05.2008 - 6 U 58/07 -