Oktober 1994 mit der Grundstücksverkäuferin die valutafreie Abtretung der sechs Grundschulden an die Grundstückskäuferin gegen Auszahlung des dem Kläger zur Verfügung gestellten Kaufpreisteils von einer Million DM. Er legte gleichwohl gegen das landgerichtliche Urteil Berufung ein, verlangte - unter Hinweis auf Unstimmigkeiten, die sich durch Änderungen der Grundstücksbezeichnungen ergeben hatten - die Herausgabe der "ordnungsgemäß ergänzten" Grundschuldbriefe und erklärte den Rechtsstreit hin- Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und seine Beschwer durch das Berufungsurteil auf 40.000 DM festgesetzt. Einen Antrag des Klägers, die Streitwertfestsetzung im Berufungsurteil durch HeraufSetzung auf 486.300 DM abzuändern, hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 15. Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert seiner Beschwer auf 486.300 DM, in jedem Fall auf einen Betrag über 60.000 DM, heraufzusetzen. Er ist der Auffassung, der Streitwert und damit auch seine Beschwer durch das Berufungsurteil sei nach wie vor nach dem Nennwert der sechs Grundschulden zu bestimmen. 1. Bei einer Klage auf Herausgabe von Sachen ist der Streitwert und der Wert der Urteilsbeschwer gemäß § 6 ZPO grundsätzlich nach dem Wert der Sache zu bestimmen. Ist dies nicht der Fall, so sind bei einer Klage auf Herausgabe von Grundschuldbriefen Streitwert und Urteilsbeschwer gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers am Besitz der Urkunden nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzen (Zoller/Herget, ZPO, 19. 2. Im vorliegenden Fall geht es dem Kläger, der in seiner Eigenschaft als Treuhänder der Kaufvertragsparteien klagt, von vorneherein nicht um eigene Rechte an den sechs Grundschulden. In der Berufungsinstanz konnte es dem Kläger daher bei seinem Herausgabeverlangen nur noch um die Wahrnehmung der ihm von den Kaufvertragsparteien übertragenen Kontrollaufgaben und dabei insbesondere um die von ihm angezweifelte formale Richtigkeit des Inhalts der Grundschuldbriefe angesichts zwischenzeitlicher Änderungen der Grundstücksbezeichnungen gehen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 191/95 vom 16. Januar 1996 in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Dr. Hans! Istraße Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Kreissparkasse Rf zenden Dr. Jens Uwe vertreten durch den Vorstandsvorsit-Straße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. legen, Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 16. Januar 1996 beschlossen: Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 23. Juni 1995 auf 486.300 DM, in jedem Fall auf einen Betrag über 60.000 DM, festzusetzen, wird zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 40.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der klagende Rechtsanwalt verlangt als Treuhänder bei der Parteien eines Grundstückskaufvertrags von der beklagten Sparkasse die Herausgabe von sechs Grundschuldbriefen. Der Kläger war von den Beteiligten beauftragt worden, mit einer ihm treuhänderisch zur Verfügung gestellten Kauf 3 preisrate von einer Million DM die den sechs Grundschulden im Betrag von insgesamt 486.300 DM nebst Zinsen zugrundeliegenden Verbindlichkeiten der Verkäuferin gegenüber der Beklagten abzulösen, die Grundschulden der Käuferin zu dem Zweck der Neuvalutierung bei der Beklagten zur Verfügung zu stellen und den zur Ablösung nicht erforderlichen Teil der Kaufpreisrate an die Verkäuferin auszuzahlen. Er bot der Beklagten die Zahlung von 486.300 DM Zug um Zug gegen Aushändigung der Grundschuldbriefe an. Diese machte eine weit höhere Valutierung der Grundschulden geltend und erklärte sich zur Herausgabe nur gegen Zahlung von einer Million DM bereit. Daraufhin verklagte der Kläger die Beklagte auf Herausgabe der Grundschuldbriefe sowie der Zweckerklärung ohne Gegenleistung mit der Begründung, die Zweckerklärung sei verfälscht und die Grundschulden seien nicht valutiert. Das Landgericht wies die Klage ab und setzte den Streitwert auf 486.300 DM fest. Nach der Verkündung des landgerichtlichen Urteils vereinbarte die Beklagte am 26. Oktober 1994 mit der Grundstücksverkäuferin die valutafreie Abtretung der sechs Grundschulden an die Grundstückskäuferin gegen Auszahlung des dem Kläger zur Verfügung gestellten Kaufpreisteils von einer Million DM. Diese Vereinbarung wurde durchgeführt; der Kläger zahlte die ihm zur Verfügung gestellte Kaufpreisrate an die Beklagte. Er legte gleichwohl gegen das landgerichtliche Urteil Berufung ein, verlangte - unter Hinweis auf Unstimmigkeiten, die sich durch Änderungen der Grundstücksbezeichnungen ergeben hatten - die Herausgabe der "ordnungsgemäß ergänzten" Grundschuldbriefe und erklärte den Rechtsstreit hin- 4 sichtlich der Zweckerklärung für erledigt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und seine Beschwer durch das Berufungsurteil auf 40.000 DM festgesetzt. Einen Antrag des Klägers, die Streitwertfestsetzung im Berufungsurteil durch HeraufSetzung auf 486.300 DM abzuändern, hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 15. November 1995 zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert seiner Beschwer auf 486.300 DM, in jedem Fall auf einen Betrag über 60.000 DM, heraufzusetzen. Er ist der Auffassung, der Streitwert und damit auch seine Beschwer durch das Berufungsurteil sei nach wie vor nach dem Nennwert der sechs Grundschulden zu bestimmen. II. Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Beschwer des Klägers durch das Berufungsurteil übersteigt 60.000 DM nicht. 1. Bei einer Klage auf Herausgabe von Sachen ist der Streitwert und der Wert der Urteilsbeschwer gemäß § 6 ZPO grundsätzlich nach dem Wert der Sache zu bestimmen. Geht es dabei um Urkunden, so ist der Wert der Urkunde zwar bei Inhaberpapieren ohne weiteres mit dem Wert des darin verbrieften Rechts gleichzusetzen. Bei anderen Urkunden, z.B. bei Grundschuldbriefen, ist der Wert des beurkundeten Rechts dagegen nur dann maßgeblich, wenn es bei der Urkun- 5 denherausgäbe letztlich um das verbriefte Recht geht. Ist dies nicht der Fall, so sind bei einer Klage auf Herausgabe von Grundschuldbriefen Streitwert und Urteilsbeschwer gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers am Besitz der Urkunden nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzen (Zoller/Herget, ZPO, 19. Aufl., § 3 Rdn. 16 "Herausgabeklagen" und § 6 Rdn. 7). 2. Im vorliegenden Fall geht es dem Kläger, der in seiner Eigenschaft als Treuhänder der Kaufvertragsparteien klagt, von vorneherein nicht um eigene Rechte an den sechs Grundschulden. Aber auch für die Kaufvertragsparteien, von denen er die von ihm geltend gemachte Aktivlegitimation ableitet, war, wie das Berufungsgericht in seinem Beschluß vom 15. November 1995 zutreffend dargelegt hat, die zuvor streitige Frage, inwieweit die Grundschulden valutiert waren und welche Rechte den Beteiligten an den Grundschulden zustanden, durch die Vereinbarung vom 26. Oktober 1994 und deren Durchführung geklärt. In der Berufungsinstanz konnte es dem Kläger daher bei seinem Herausgabeverlangen nur noch um die Wahrnehmung der ihm von den Kaufvertragsparteien übertragenen Kontrollaufgaben und dabei insbesondere um die von ihm angezweifelte formale Richtigkeit des Inhalts der Grundschuldbriefe angesichts zwischenzeitlicher Änderungen der Grundstücksbezeichnungen gehen. Dieses Interesse ist nicht mit dem Nennwert der sechs Grundschulden gleichzusetzen, sondern kann nur einen geringen Bruchteil des Nennwerts ausmachen. Der Senat sieht daher keinen Grund, von der Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht abzuweichen. Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Dr. Siol Dr. Bungeroth ■I