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BGH · XI ZR 189/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 189/94

b) Eine Leistung nach Konkurseröffnung bewirkt nicht deshalb konkursfreien Neuerwerb des Gemeinschuldners, weil dieser auf die Leistung keinen Anspruch hat. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 21. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der Konkursmasse der W GmbH ein Anspruch auf Herausgabe des streitigen Überweisungsbetrages gegen die beklagte Volksbank zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt dieser Anspruch aber nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, sondern aus dem Girovertrag i.V. Die Beklagte war aber in Nachwirkung des Girovertrages befugt, noch eingehende Überweisungsbeträge für ihre ehemalige Kundin entgegenzunehmen (LG Nürnberg-Fürth WM 1987, 852, 853 unter Hinweis auf Nr. 18 Abs. 2 AGB-Banken a.F.; Sie meint aber, die Herausgabe müsse nicht an den Konkursverwalter, sondern an die Gemeinschuldnerin selbst erfolgen, weil es sich bei dem Überweisungsbetrag um konkursfreien Neuerwerb handele, da der rechtsgrundlos erfolgten Überweisung ein Anspruch der Gemeinschuldnerin zur Zeit der Konkurseröffnung nicht zugrunde liege (§ 1 Abs. 1 KO). Dem kann nicht gefolgt werden, ohne daß es auf die vom Berufungsgericht verneinte Streitfrage ankommt, ob es bei einer Kapitalgesellschaft konkursfreien Neuerwerb geben kann (vgl. Gemeint ist damit eine Bereicherung des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung (Kuhn/Uhlenbruck, Ko 11. Daraus folgt, daß eine rechtsgrundlose Leistung nach Konkurseröffnung nicht deshalb konkursfreien Neuerwerb des Gemeinschuldners bewirkt, weil dieser auf die Leistung keinen Anspruch hat (vgl.

Zitierte Normen: § 675 KO § 812 BGB § 1 KO
BGBGemeinschuldnerinKOAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:_____________nein
BGB § 675; KO §§ 1 Abs. 1, 59 Abs. 1 Nr. 4
a)	Eine Bank ist in Nachwirkung eines durch Konkurs beendeten Girovertrages befugt, noch eingehende Überweisungsbeträge für den Gemeinschuldner entgegenzunehmen .
b)	Eine Leistung nach Konkurseröffnung bewirkt nicht deshalb konkursfreien Neuerwerb des Gemeinschuldners, weil dieser auf die Leistung keinen Anspruch hat.
BGH, Beschluß vom 21. März 1995 - XI ZR 189/94 - OLG Celle
LG Verden
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 189/94
vom 21. März 1995 in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 21. März 1995
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 1994 wird nicht angenommen.
Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.
Streitwert: 180.929,40 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der Konkursmasse der W	GmbH	ein	Anspruch	auf	Herausgabe
 des streitigen Überweisungsbetrages gegen die beklagte Volksbank zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt dieser Anspruch aber nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, sondern aus dem Girovertrag i.V. mit § 398 BGB.
1.	Zwar ist der Girovertrag zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin seit der Eröffnung des Konkursverfah-
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rens beendet (vgl. BGHZ 74, 253, 254; Senatsurteil vom 17. September 1991 - XI ZR 256/90, WM 1991, 1915, 1916).
Die Beklagte war aber in Nachwirkung des Girovertrages befugt, noch eingehende Überweisungsbeträge für ihre ehemalige Kundin entgegenzunehmen (LG Nürnberg-Fürth WM 1987, 852, 853 unter Hinweis auf Nr. 18 Abs. 2 AGB-Banken a.F.; Obermüller, Handbuch Insolvenzrecht für die Kreditwirtschaft 4. Auf1. Rdn. 455, 459; s. auch Canaris, Bankvertragsrecht 3. Auf1. Rdn. 495; Gößmann, Recht des Zahlungsverkehrs
2.	Aufl. Rdn. 100).
Die Divergenz zwischen der Kontonummer und der Empfängerbezeichnung im Überweisungsauftrag der Klägerin spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die von der Beklagten vorgenommene Gutschrift auf dem ehemaligen Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin entsprach - vom Konkurs abgesehen -dem Willen der Klägerin. Den danach berechtigterweise entgegengenommenen Überweisungsbetrag hat die Beklagte selbstverständlich herauszugeben (§ 667 BGB).
2. Das sieht auch die Revision nicht anders. Sie meint aber, die Herausgabe müsse nicht an den Konkursverwalter, sondern an die Gemeinschuldnerin selbst erfolgen, weil es sich bei dem Überweisungsbetrag um konkursfreien Neuerwerb handele, da der rechtsgrundlos erfolgten Überweisung ein Anspruch der Gemeinschuldnerin zur Zeit der Konkurseröffnung nicht zugrunde liege (§ 1 Abs. 1 KO).
Dem kann nicht gefolgt werden, ohne daß es auf die vom Berufungsgericht verneinte Streitfrage ankommt, ob es bei einer Kapitalgesellschaft konkursfreien Neuerwerb geben
 kann (vgl. dazu Kilger/Karsten Schmidt, KO 16. Aufl. § 1 Anm. 1 A c). Die Revision läßt § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO außer acht. Danach sind Ansprüche aus einer rechtlosen Bereicherung Masseschulden. Gemeint ist damit eine Bereicherung des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung (Kuhn/Uhlenbruck, Ko 11. Aufl. § 59 Rdn. 16; Kilger/Karsten Schmidt aaO § 59 Anm. 6). Daraus folgt, daß eine rechtsgrundlose Leistung nach Konkurseröffnung nicht deshalb konkursfreien Neuerwerb des Gemeinschuldners bewirkt, weil dieser auf die Leistung keinen Anspruch hat (vgl. Kuhn/Uhlenbruck aaO Rdn. 18 a; Obermüller aaO S. 455; ders. ZIP 1981, 1045, 1948).
3.	Der Aufrechnung der Beklagten mit ihrer Saldoforderung steht das Aufrechnungsverbot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 KO entgegen (BGHZ 74, 253, 255 f.).
Nobbe
 Dr. Bungeroth Dr. van Gelder
 Schimansky
Dr. Siol