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BGH · XI ZR 189/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 189/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 16. Klausel benachteilige in Fällen, in denen das vereinbarte Disagio die der Bank bereits bei der Darlehensgewährung entstehenden laufzeitunabhängigen Kosten erheblich über-steige, den Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG), ein schätzenswertes Interesse der Bank, eine solche Regelung durch AGB generell zu treffen, sei nicht anzuerkennen. Soweit der Senat weiter darauf abgestellt hat, daß eine solche Regelung auch als verbotene Beschränkung des Kündigungsrechts nach § 247 BGB a.F. wirken würde, handelt es sich um eine zusätzliche Erwägung, von der das negative Ergebnis der Inhaltskontrolle nicht abhängt. Durch das Außerkrafttreten des § 247 BGB a.F. hat sich insoweit die Rechtslage also nicht geändert.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 247 BGB § 9 AGBG § 247 BGB
KostenBGBErgebnisRegelungBank

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 189/92
BESCHLUSS
vom 16. März 1993 in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 16. März 1993
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 1992 wird nicht angenommen .
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 70.600 DM
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, in nach dem Außerkrafttreten des § 247 BGB geschlossenen Darlehensverträgen könne formularmäßig die Rückzahlung eines nicht verbrauchten Disagios wirksam ausgeschlossen werden, ist ihr nicht zu folgen. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 29. Mai 1990 (XI ZR. 231/89, WM 1990, 1150, 1151 unter cc) ohne Einschränkungen ausgesprochen, eine entsprechende
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Klausel benachteilige in Fällen, in denen das vereinbarte Disagio die der Bank bereits bei der Darlehensgewährung entstehenden laufzeitunabhängigen Kosten erheblich über-steige, den Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1 AGBG), ein schätzenswertes Interesse der Bank, eine solche Regelung durch AGB generell zu treffen, sei nicht anzuerkennen. Soweit der Senat weiter darauf abgestellt hat, daß eine solche Regelung auch als verbotene Beschränkung des Kündigungsrechts nach § 247 BGB a.F. wirken würde, handelt es sich um eine zusätzliche Erwägung, von der das negative Ergebnis der Inhaltskontrolle nicht abhängt. Durch das Außerkrafttreten des § 247 BGB a.F. hat sich insoweit die Rechtslage also nicht geändert.
Schimansky	Dr.	Siol	Dr.	Bungeroth
 Nobbe
Dr. van Gelder
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