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BGH · XI ZR 189/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 189/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder am 16. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Versäumung der Revisionsfrist verschuldet. Oktober 1986 - IVa ZB 7/86 - BGHR ZPO S 233 Nichterreichbarkeit 1). Die telefonische Mitteilung der Anschrift in Brasilien an eine ihr unbekannte Bürohilfskraft mit dem durch den fremdsprachigen Text erheblich gesteigerten Risiko von Übermittlungsfehlem genügte dazu keinesfalls. Es kann daher offen bleiben, ob die tatsächlichen Angaben in dem Antrag auf Wiedereinsetzung allein durch die in sich widersprüchliche eidesstattliche Versicherung des Ehemannes der Klägerin als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden könnten.

RevisionsfristBrasilienInstanzZBKlägerinerheblich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 189/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Karin F
[straße U, W(
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Standsmitglieder Werner RflB-Straße Br
e.G., vertreten durch die Vor-und Klaus	Paul-
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte DrjJ^BB und Dr. FiflH^Bfctraße
2
US
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 16. Oktober 1990
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens .
Gründe:
Die Klägerin hat die Versäumung der Revisionsfrist verschuldet. Sie mußte nach ihrem Mißerfolg in erster Instanz damit rechnen, daß ihre Berufung erfolglos bleiben würde.
Sie war verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Fortgang des schwebenden Verfahrens Sorge zu tragen (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1987 - II ZB 48/87 - BGHR ZPO S 233 Rechtsmittel 1). Da Verkündungstermin auf den 6. Juni 1990 angesetzt war, fiel die zu erwartende UrteilsZustellung in die Zeit ihres Auslandsaufenthalts. Angesichts der erheblichen Dauer des geplanten Urlaubs und der langen Postlaufzeiten zwischen Brasilien und Deutschland mußte sie mit ihren Anwälten geeignete Vorkehrungen treffen, damit die Revisionsfrist sicher eingehalten werden konnte (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1986 - IVa ZB 7/86 - BGHR ZPO S 233 Nichterreichbarkeit 1). Die telefonische Mitteilung der Anschrift in Brasilien an eine ihr unbekannte Bürohilfskraft mit dem durch den fremdsprachigen Text erheblich gesteigerten Risiko von Übermittlungsfehlem genügte dazu keinesfalls. Die später - angeblich in Unkenntnis des Inhalts des Anwaltsbriefes - postalisch erteilte Weisung, "zur eventuellen Fristwahrung" Revision einzulegen, hätte bereits vor der Abreise gegeben werden können. Es kann daher offen bleiben, ob die tatsächlichen Angaben in dem Antrag auf Wiedereinsetzung allein durch die in sich widersprüchliche eidesstattliche Versicherung des Ehemannes der Klägerin als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden könnten.
Schimansky
 Dr. Schramm
 Dr. Siol
 Nobbe
Dr. van Gelder