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BGH · XI ZR 189/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 189/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten (§97 Abs.1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
KostenFrankfurt/MainMayenJoeresZPOAz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 189/10
vom 8. Februar 2011 in dem Rechtsstreit
OLG Frankfurt/Main - Az. 4 U 93/03 vom 21.04.2010; LG Frankfurt/Main - Az. 3-1 O 89/02 vom 16.12.2002;
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich
 der außergerichtlichen Kosten (§97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).		der Streithelferin der	Klägerin
 Der Gegenstandswert 226.717,86 €.	des	Besch werdeverfah rens	beträgt
 Wiechers	Joeres		Mayen
 Ellen berger		Matthias