Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten (§97 Abs.1, § 101 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 189/10 vom 8. Februar 2011 in dem Rechtsstreit OLG Frankfurt/Main - Az. 4 U 93/03 vom 21.04.2010; LG Frankfurt/Main - Az. 3-1 O 89/02 vom 16.12.2002; Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten (§97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). der Streithelferin der Klägerin Der Gegenstandswert 226.717,86 €. des Besch werdeverfah rens beträgt Wiechers Joeres Mayen Ellen berger Matthias