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BGH · XI ZR 189/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 189/07

Der Antrag der Kläger, die Kostenentscheidung des Urteils vom 17. Entgegen der Auffassung der Kläger entfielen von dem bis zur Rücknahme ihrer Revision am 24. Oktober 2007 maßgeblichen Streitwert nicht 40% auf ihre Revision und 60% auf die Revision der Beklagten. Juni 2008 für die Zeit bis zu dem 24. Oktober 2007 maßgeblichen Streitwert entfielen also auf die Revision der Kläger 52% und auf die der Beklagten 48%. Die Rücknahme der Revision der Kläger hatte keine Ermäßigung gemäß Nr. 1231 des Kostenverzeichnisses zu dem GKG zur Folge, weil sie keine Beendigung des gesamten Verfahrens bewirkt hat (vgl. Die Terminsgebühren gemäß Nr. 3210 des Vergütungsverzeichnisses zu dem RVG sind in voller Höhe von der Beklagten zu tragen.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
ZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 189/07
vom 28. August 2008
in dem Rechtsstreit
 
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg, Maihold und Dr. Matthias
 beschlossen:
Der Antrag der Kläger, die Kostenentscheidung des Urteils vom 17. Juni 2008 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Eine	Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO ist gerechtfertigt,
 wenn das vom Gericht Erklärte versehentlich von dem von ihm Gewollten abweicht (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, WM 1984, 1351, 1352; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 319 Rdn. 4 m.w.Nachw.). Eine solche Abweichung liegt nicht vor und wird von den Klägern auch nicht geltend gemacht.
2	Ob	§319	Abs. 1 ZPO auch Fälle fehlerhafter Willensbildung des
 Gerichts erfasst (vgl. hierzu BGHZ 127, 74, 78 f.), bedarf keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung des Urteils vom 17. Juni 2008 ist richtig. Entgegen der Auffassung der Kläger entfielen von dem bis zur Rücknahme ihrer Revision am 24. Oktober 2007 maßgeblichen Streitwert nicht 40% auf ihre Revision und 60% auf die Revision der Beklagten. Der Senat hat den Streitwert am 17. Juni 2008 für die Zeit bis zu dem 24. Oktober 2007 auf 57.044,96 € und für die Zeit danach auf
27.609,76 € (Nettokreditbetrag) festgesetzt. Von dem bis zu dem 24. Oktober 2007 maßgeblichen Streitwert entfielen also auf die Revision der Kläger 52% und auf die der Beklagten 48%. In diesem Verhältnis sind die Verfahrensgebühren gemäß Nr. 3208 des Vergütungsverzeichnisses zu dem RVG und gemäß Nr. 1230 des Kostenverzeichnisses zu dem GKG zu teilen. Die Rücknahme der Revision der Kläger hatte keine Ermäßigung gemäß Nr. 1231 des Kostenverzeichnisses zu dem GKG zur Folge, weil sie keine Beendigung des gesamten Verfahrens bewirkt hat (vgl.
 OLG München NJW-RR 2005, 1016). Die Terminsgebühren gemäß Nr. 3210 des Vergütungsverzeichnisses zu dem RVG sind in voller Höhe von der Beklagten zu tragen. Insgesamt ergibt sich damit eine Kostenquote von 40% zu 60% zugunsten der Kläger.
Nobbe
 Joeres
Grüneberg
 Maihold
Matthias
 Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 07.04.2006 - 8 0 447/05 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.03.2007 -17 U 187/06 -