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BGH · XI ZR 187/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 187/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
13EllenbergerNobbeBerlinZPOKlägerGrüneberg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 187/07	BESCHLUSS vom 4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil ist in allen Punkten rechtsfehlerfrei. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.255.243,35 €.
Nobbe
 Müller
Ellenberger
 Schmitt
Grüneberg
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.06.2006 -40 878/04 -KG Berlin, Entscheidung vom 13.02.2007 - 13 U 30/06 -