I, An der St. Ni Kläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schiraansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder am 16. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
begl. Abschrift BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 186/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit durch die Vorstandsmitglieder Hermann Wi von LtflHtti, Dr. Gerhard B SHB und Erhard Str. m, H vertreten Wolfgang Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Karl-Heinrich Kl I, An der St. Ni Kläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr., und Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schiraansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder am 16. Oktober 1990 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Oktober 1989 wird nicht angenommen . Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 87.650,64 DM Schimansky Dr. Schramm Dr. Siol Dr. van Gelder Beglaubigt Nobbe