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BGH · XI ZR 186/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 186/89

I, An der St. Ni Kläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schiraansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder am 16. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
NobbeProzeßbevollmächtigteGeldRevisionsverfahrensRechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

begl. Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 186/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 durch die Vorstandsmitglieder Hermann Wi von LtflHtti, Dr. Gerhard B SHB und Erhard Str. m, H
vertreten
 Wolfgang
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
Karl-Heinrich Kl
I, An der St. Ni
 Kläger und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.,
und
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schiraansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 16. Oktober 1990
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Oktober 1989 wird nicht angenommen .
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 87.650,64 DM Schimansky	Dr.	Schramm	Dr.	Siol
 Dr. van Gelder
 Beglaubigt
Nobbe