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BGH · XI ZR 185/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 185/08

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Juni 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die ergänzenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kommt es danach nicht mehr an. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
BambergBerufungsgerichtsZPOAusführung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 185/08
8. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Juni 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die rechtsfehlerhaften Ausführungen zur Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM 2000,
426, 428 f.; Senatsurteil vom 5. Dezember 2000 -XIZR 340/99,
WM 2001, 134, 135) haben sich nicht entscheidungserheblich ausgewirkt, weil nach den revisionsrechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts in Bezug auf die von ihm angesprochenen beiden Beratungsdefizite mangels Wesentlichkeit auch eine einfach fahrlässige Beratungspflichtverletzung zu verneinen ist. Auf die ergänzenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kommt es danach nicht mehr an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 55.000 €.
Wiechers
 Müller
Ellenberger
 Maihold
Matthias
 Vorinstanzen:
LG Bayreuth, Entscheidung vom 27.07.2007 - 22 O 197/07 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.06.2008 - 8 U 68/07 -