Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Die Beklagte zu 4) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 184/08 17. Februar 2009 in dem Rechtsstreit OLG München - Az. 17 U 4828/07 vom 19.05.2008; LG München I - Az. 22 0 521/07 vom 16.08.2007; Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 4) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte zu 4) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 52.500 €. Wiechers Grüneberg Joeres Maihold Mayen