Zivilsenat des Bundesgej chtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky ui.d die Richter Bundschuh, Dr. v. Die Revisionen der Beklagten zu 2) und 3) gegen das Urteil des 4. des Geschäfts, die wirtschaftlichen Zusammenhänge, die damit verbundenen Risiken und die Verminderung der Gewinnchancen durch höhere als die üblichen Provisionen aufgeklärt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgericht lassen sich jedoch die vom Bundesgerichtshof seinen Entscheidungen für das Londoner Warenterminoptionsgeschäft zugrunde gelegten Erwägungen über die Vorstellungen des Börsenfachhandels zur realistischen Bemessung der Prämie nicht auf die Kursbildung beim Direktgeschäft übertragen (vgl. Jedenfalls ist eine Aufklärung über die vorstehend aufgeführten Zusammenhänge unter den Voraussetzungen des § 826 BGB unterlassen worden. § 823 Abs. 2 BGB haften, für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
BUNDESGERICHTSHOF 182/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgej chtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky ui.d die Richter Bundschuh, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Schramm und Dr. Bungeroth am 17. Oktober 1989 beschlossen: Die Revisionen der Beklagten zu 2) und 3) gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. November 1988 werden nicht angenommen. Die Beklagten zu 2) und 3 ) tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 54.660,24 DM. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen hätten im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Vermittler von Warentermindirektgeschäften obliege eine den Gegebenheiten dieses Geschäfts angepaßte Aufklärungspflicht, wie sie von der Rechtsprechung zu den Londoner Warenterminoptionsgeschäften entwickelt worden ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Danach muß der in dieser Geschäftsart typischerweise nicht erfahrene Kunde über die wesentlichen Grundlagen 3 des Geschäfts, die wirtschaftlichen Zusammenhänge, die damit verbundenen Risiken und die Verminderung der Gewinnchancen durch höhere als die üblichen Provisionen aufgeklärt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgericht lassen sich jedoch die vom Bundesgerichtshof seinen Entscheidungen für das Londoner Warenterminoptionsgeschäft zugrunde gelegten Erwägungen über die Vorstellungen des Börsenfachhandels zur realistischen Bemessung der Prämie nicht auf die Kursbildung beim Direktgeschäft übertragen (vgl. Schwark EWiR 1989, 147, 148). Dies ändert aber am Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits nichts. Die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß der Prospekt in wesentlichen Punkten . falsche Angaben enthält und insgesamt mehr verschleiert als aufklärt. Jedenfalls ist eine Aufklärung über die vorstehend aufgeführten Zusammenhänge unter den Voraussetzungen des § 826 BGB unterlassen worden. Deshalb ist die Verurteilung der Beklagten zu dem Schadensersatz gerechtfertigt. Unter diesen Umständen kommt es auf die weitere vom Berufungsgericht erörterte - grundsätzliche - Frage, ob die Beklagten auch gemäß § 89 BörsG n.F. i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB haften, für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Schimansky Bundschuh Dr. v. Ungern-Sternberg Dr. Schramm Dr. Bungeroth