Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 181/11 vom 12. März 2013 in dem Rechtsstreit OLG München - Az. 19 U 3877/10 vom 28.02.2011; LG München I - Az. 22 O 19436/08 vom 08.07.2010 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2013 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Februar 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Flalbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.600.000 €. Matthias Pamp Joeres Ellenberger Maihold