Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 8. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. September 1992 - 3 U 47/91 - wird nicht angenommen, soweit die Kläger ihren Berufungsantrag zu a) weiterverfolgen. Das Rechtsmittel hat insoweit keine grundsätzliche Bedeutung und im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision wird angenommen, soweit die Kläger ihren Berufungsantrag zu b) weiterverfolgen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 180/92 vom 8. Juni 1993 in dem Rechtsstreit 1. Günther itraße 2, 2. Christa ebenda, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen _ Körperschaft des setzlich vertreten durch den Vorstand, öffentlichen Rechts MdfiPplatz 1, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 8. Juni 1993 beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. September 1992 - 3 U 47/91 - wird nicht angenommen, soweit die Kläger ihren Berufungsantrag zu a) weiterverfolgen. Das Rechtsmittel hat insoweit keine grundsätzliche Bedeutung und im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision wird angenommen, soweit die Kläger ihren Berufungsantrag zu b) weiterverfolgen. Die Frage, ob der Zwangsversteigerungserlös, der 1988 der Beklagten als Grundschuldgläubigerin zugeflossen ist, auf die damals bereits verjährten persönlichen Zinsforderungen aus den Jahren 1982 und 1983 verrechnet werden konnte, hat grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten. Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Nobbe Dr. van Gelder 2$ Schramm