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BGH · XI ZR 179/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 179/97

Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 7. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 845,80 DM verurteilt und die Beschwer des Klägers auf nicht mehr als 60.000 DM festgesetzt. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert seiner Beschwer auf einen Betrag über 60.000 DM festzusetzen. Er ist der Ansicht, der Wert des Feststellungsantrags sei auf 47.180,04 DM (das sollen 80% der Differenz zwischen dem erstinstanzlichen und dem zweitinstanzlichen Zahlungsantrag sein) zu bemessen, so daß sich - unter Berücksichtigung des zugesprochenen Betrages - eine Gesamtsumme von 106.155,10 DM ergebe; außerdem will er die bisherigen Prozeßkosten als einen vom Feststellungsantrag umfaßten Schaden berücksichtigt wissen. 2. Den Wert des Feststellungsantrages hat das Berufungsgericht ausweislich der Streitwertfestsetzung mit 1.500 DM bemessen und diesen Betrag - davon geht auch die Revision aus - bei Festsetzung der Beschwer zugrunde gelegt. Der Senat hat nach feststehender Rechtsprechung die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts auf der Grundlage dieser Begrenzung des Feststellungsgegenstandes allein daraufhin zu überprüfen, ob die Grenzen des freien Ermessens (§ 3 ZPO) überschritten worden sind oder ob dieses Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise ausgeübt worden ist. 5 Soweit der Kläger in der Revisionsinstanz erstmals eine Schätzung seines Steuerberaters über die bei Rückzahlung des Disagios entstehende zusätzliche Steuerbelastung eingereicht hat, ist zu bemerken, daß die Schätzung auf einem in der Berufungsinstanz nicht mehr in dieser Höhe geltend gemachten Erstattungsanspruch von 68.000 DM basiert. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen den Wert des Feststellungsantrags mangels näherer Angaben des Klägers für einen bleibenden ersatzfähigen wirtschaftlichen Nachteil auf nur 1.500 DM angesetzt hat, so liegt jedenfalls eine fehlerhafte Ermessensausübung nicht vor.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
WertHöheBerufungsgerichtwirtschaftlichKlägerBeschwerDisagios

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 179/97
vom 7. Oktober 1997
in dem Rechtsstreit
2
Der XI. Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 7. Oktober 1997
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Mai 1997 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen .
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 55. 843,34 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger hat von der beklagten Bank erstinstanzlich Disagiorückerstattung in Höhe von 68.000 DM, Schadensersatz in Höhe von 845,80 DM (Auslagen bei einer Umschuldung nach Kreditkündigung) sowie in Höhe von 20.900 DM wegen der mit der Disagiorückerstattung verbundenen Steuernach-belastung und Erstattung von Nutzungen in Höhe von 25.386,67 DM, insgesamt also Zahlung von 115.132,47 DM begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger den Disagioerstattungsanspruch auf 38.416,66 DM und den Nutzungserstat-
3
tungsanspruch auf 15.926,68 DM reduziert sowie als bezifferten Schadensersatz nur noch Zahlung von 845,80 DM, insgesamt also Zahlung von 55.189,14 DM begehrt; wegen der mit der Disagioerstattung verbundenen "Steuernachteile" hat er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten beantragt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 845,80 DM verurteilt und die Beschwer des Klägers auf nicht mehr als 60.000 DM festgesetzt.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert seiner Beschwer auf einen Betrag über 60.000 DM festzusetzen. Er ist der Ansicht, der Wert des Feststellungsantrags sei auf 47.180,04 DM (das sollen 80% der Differenz zwischen dem erstinstanzlichen und dem zweitinstanzlichen Zahlungsantrag sein) zu bemessen, so daß sich - unter Berücksichtigung des zugesprochenen Betrages - eine Gesamtsumme von 106.155,10 DM ergebe; außerdem will er die bisherigen Prozeßkosten als einen vom Feststellungsantrag umfaßten Schaden berücksichtigt wissen.
II.
Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht begründet: Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000 DM nicht.
1. Wie sich aus der Streitwertfestsetzung vom 27. Mai 1997 ergibt, hat das Berufungsgericht den Zahlungsantrag mit 55.189,14 DM berücksichtigt. Bei Bemessung der Beschwer ist dieser Betrag um die zugesprochenen 845,80 DM
4
zu ermäßigen. Insoweit werden vom Kläger Einwendungen nicht erhoben.
2. Den Wert des Feststellungsantrages hat das Berufungsgericht ausweislich der Streitwertfestsetzung mit 1.500 DM bemessen und diesen Betrag - davon geht auch die Revision aus - bei Festsetzung der Beschwer zugrunde gelegt. Das ist nicht zu beanstanden. Der Feststellungsantrag ist vom Kläger ausschließlich damit gerechtfertigt worden, daß ihm steuerliche "Nachteile" daraus entstehen, "daß er Disagiobeträge, die er zunächst steuermindernd geltend gemacht hatte, nach Rückzahlung wieder versteuern muß" ohne Möglichkeit erneuter Geltendmachung eines Disagios bei der Umschuldung.
Der Senat hat nach feststehender Rechtsprechung die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts auf der Grundlage dieser Begrenzung des Feststellungsgegenstandes allein daraufhin zu überprüfen, ob die Grenzen des freien Ermessens (§ 3 ZPO) überschritten worden sind oder ob dieses Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise ausgeübt worden ist. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Für positive Feststellungsklagen hat sich in der Praxis die Bemessung nach einem entsprechenden Leistungsantrag, jedoch mit Rücksicht auf die fehlende Vollstreckbarkeit mit einem Abschlag von 20%, allgemein durchgesetzt. Dabei handelt es sich aber nur um einen Anhalt für den Regelfall, eine schematische Betrachtungsweise würde dem Gebot der Einzelfallbewertung nicht gerecht (BGH, Beschluß vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, NJW-RR 1990, 509).
5
Soweit der Kläger in der Revisionsinstanz erstmals eine Schätzung seines Steuerberaters über die bei Rückzahlung des Disagios entstehende zusätzliche Steuerbelastung eingereicht hat, ist zu bemerken, daß die Schätzung auf einem in der Berufungsinstanz nicht mehr in dieser Höhe geltend gemachten Erstattungsanspruch von 68.000 DM basiert. Im übrigen wäre die Steuerbelastung keinesfalls mit einem wirtschaftlichen Schaden des Klägers gleichzusetzen. Sie würde einen Steuervorteil rückgängig machen, den der Kläger - zu demindest aus steuerrechtlicher Sicht - mit einem wirtschaftlichen Verlust erkauft hatte, welcher durch die Erstattung des Disagios nachträglich ausgeglichen würde. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen den Wert des Feststellungsantrags mangels näherer Angaben des Klägers für einen bleibenden ersatzfähigen wirtschaftlichen Nachteil auf nur 1.500 DM angesetzt hat, so liegt jedenfalls eine fehlerhafte Ermessensausübung nicht vor.
Die Auffassung des Klägers, bei der Festsetzung der Beschwer seien auch von ihm aufgewendete Prozeßkosten zu berücksichtigen, findet in Rechtsprechung und Literatur keine Stütze.
Schimansky
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth
 Nobbe
Dr. van Gelder