* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZR 178/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 178/07

iGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Udo ►Straßefll, Rj Klägerin und Beschwerdeführerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
MayenProzessbevollmächtigteNobbeZPOKlägerinGrüneberg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 178/07
BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
iGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Udo ►Straßefll, Rj
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältin I
gegen
D
Bi
 Pi
IAG, vertreten durch den Vorstand,
 StraßeflR
- Prozessbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
& Partner,
C‘L&[	|y-
L.ö	k
$.03, £oo	-	(J	Zö/oG	-
M.oo£ - /IO 0 A-^S/oS
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 400.000,- €.
Nobbe
 Mayen
Müller
 Grüneberg
Joeres