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BGH · XI ZR 176/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 176/91

- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr. Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder am 29. Der Kläger hat zunächst bei der Beklagten ein Darlehen zur Errichtung einer Heimstätte in Anspruch nehmen wollen und insoweit bereits eine Gehaltsabtretungserklärung abgegeben. Der Kläger hat vielmehr die zwischenzeitlich auf einem Konto bei der Beklagten bereitgestellten Gelder mit Wissen und Billigung der Beklagten aufgrund neuer Vereinbarung nicht zur Finanzierung einer Heimstätte, sondern für den Erwerb eines Renditeobjekts eingesetzt. Das kann indessen dahinstehen, weil der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt genügend zur Beurteilung des zulässigen Umfangs einer Gehaltsabtretung vorgetragen hat.

Zitierte Normen: § 850f ZPO
Gehaltsabtretung®GeldKlägerBeamtenheimstättengesetzHeimstätte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 176/91
in dem Rechtsstreit
 Burkhard
F-i
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Dr. Dr.	-
und
 gegen
B®|	AG, Baf®®®®i für den öffentlichen
 Dienst, vertreten durch den Vorstand, LMMstraße ff,
HM ■/
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte ■^■istraße 1
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder
 am 29. Oktober 1991
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
Auf die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltene Frage, ob § 1 BHG einschränkungslos verfassungsgemäß ist oder mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl.
 BVerwGE 85, 364 ff.) verfassungskonform ausgelegt werden muß, kommt es selbst dann nicht an, wenn das Beamtenheimstättengesetz im vorliegenden Fall anwendbar sein sollte.
Der Kläger hat zunächst bei der Beklagten ein Darlehen zur Errichtung einer Heimstätte in Anspruch nehmen wollen und insoweit bereits eine Gehaltsabtretungserklärung abgegeben. Zum Bau einer Heimstätte unter Einsatz eines solchen Darlehens ist es indessen nicht gekommen. Der Kläger hat vielmehr die zwischenzeitlich auf einem Konto bei der Beklagten bereitgestellten Gelder mit Wissen und Billigung der Beklagten aufgrund neuer Vereinbarung nicht zur Finanzierung einer
 Heimstätte, sondern für den Erwerb eines Renditeobjekts eingesetzt. Die dabei zur Darlehensbedienung benutzte ursprüngliche Gehaltsabtretung ist deshalb in ihrer Wirksamkeit möglicherweise nicht nach dem Beamtenheimstättengesetz, sondern nach §§ 850 ff. ZPO zu beurteilen. Das kann indessen dahinstehen, weil der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt genügend zur Beurteilung des zulässigen Umfangs einer Gehaltsabtretung vorgetragen hat.
Schimansky
 Dr. Schramm
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth
 Dr. van Gelder