BGH · XI ZR 176/02 vom 28.01.2003
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl am 28. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgezeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (vgl. Die Beantwortung der von der Beklagten angesprochenen Frage, welche Anforderungen bei einer Anlageberatung durch ein Kreditinstitut an die haftungs-ausschließende Offenlegung der Tatsache zu stellen sind, daß das Kreditinstitut nicht über eigene Informationen verfügt und die aus dem Anlageobjekt folgenden Risiken damit nicht aus eigener Kenntnis abschließend beurteilen kann, hängt entscheidend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. b) Auch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung verstößt das Berufungsurteil nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Wenn es in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung zu erkennen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, ist es nicht gehalten, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, wenn es in der anschließenden Beratung zu einem anderen Ergebnis kommt. Etwas anderes gilt erst dann, wenn die Äußerungen des Gerichts zur Rechtslage geeignet waren, eine oder beide Parteien davon abzuhalten, zu einem vom Gericht schließlich für entscheidend gehaltenen rechtlichen Gesichtspunkt hinreichend vorzutragen (vgl. Das Berufungsgericht hat, wie in der Sitzungsniederschrift und in den Gründen des Berufungsurteils vermerkt, seine Rechtsansicht in der mündlichen Verhandlung unter dem Vorbehalt weiterer Beratung mitgeteilt und seiner abschließenden Entscheidung keine die Parteien überraschenden Gesichtspunkte zugrunde gelegt, sondern ist lediglich in der rechtlichen Beurteilung der Fragen, die Gegenstand des umfangreichen schriftsätzlichen und mündlichen Vorbringens der Parteien waren, zu einem anderen Ergebnis gekommen. Bei einem hinreichend ausdiskutierten Rechtsstreit begründet nicht jede bessere Erkenntnis, zu der das Gericht - etwa unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung oder aber aufgrund einer anderen Gewichtung bereits schriftsätzlich vorgetragener Argumente - in der Urteilsberatung gelangt, die Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.