Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Streithelferin der Klägerin (§§ 97 Abs.1, 101 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 174/07 vom 4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten ist vom Landgericht umfassend gewürdigt worden; mangels weiteren Vorbringens in der Berufungsinstanz durfte das Berufungsgericht hierauf Bezug nehmen (§ 540 Abs. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Streithelferin der Klägerin (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Die Streitverkündeten der Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 173.749,25 €. Nobbe Müller Ellenberger Schmitt Grüneberg Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 13.09.2006 - 23 O 176/05 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.02.2007 - 2 U 141/06 -