Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2014 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger und die Widerbeklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97 Abs.1,100 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 173/14 vom 2. Juni 2015 in dem Rechtsstreit OLG Brandenburg - Az. 4 U 64/12 vom 19.03.2014; LG Potsdam - Az. 8 O 490/11 vom 30.05.2012; Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Beschwerde des Klägers und der Widerbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. März 2014 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger und die Widerbeklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97 Abs. 1,100 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 140.000 €. Derstadt Dauber Ellenberger Maihold Matthias