Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 29. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Ergebnis, daß die Beklagten die Einrede der Verjährung nicht erheben können. Da das Darlehen erst mit der Klageerhebung wirksam gekündigt wurde und nach den Vereinbarungen der Parteien erst dadurch das Darlehen und die vereinbarten Zinsen mit einer Frist von 6 Monaten fällig gestellt wurden, lagen bei Klageerhebung keine Zinsrückstände vor.
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 171/93 BESCHLUSS vom 29. März 1994 in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 29. März 1994 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juli 1993 wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 62.864 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht gelangt zu Recht zu dem. Ergebnis, daß die Beklagten die Einrede der Verjährung nicht erheben können. 1. Die Voraussetzungen des § 197 BGB sind nicht gegeben. Die vierjährige Verjährungsfrist: gilt nur für Zins- rückstände, d.h. für Zinsen, die bei Fälligkeit nicht gezahlt wurden. Da das Darlehen erst mit der Klageerhebung wirksam gekündigt wurde und nach den Vereinbarungen der Parteien erst dadurch das Darlehen und die vereinbarten Zinsen mit einer Frist von 6 Monaten fällig gestellt wurden, lagen bei Klageerhebung keine Zinsrückstände vor. 2. Auch die Vorschrift des § 199 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie betrifft nur den Beginn der Verjährungsfrist, nicht ihre Dauer. Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Dr. Siol Dr. Bungeroth