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BGH · XI ZR 171/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 171/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 29. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Ergebnis, daß die Beklagten die Einrede der Verjährung nicht erheben können. Da das Darlehen erst mit der Klageerhebung wirksam gekündigt wurde und nach den Vereinbarungen der Parteien erst dadurch das Darlehen und die vereinbarten Zinsen mit einer Frist von 6 Monaten fällig gestellt wurden, lagen bei Klageerhebung keine Zinsrückstände vor.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 197 BGB
BGBZinsVerjährungsfristDarlehenKlageerhebungErgebnisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 171/93
BESCHLUSS
vom 29. März 1994 in dem Rechtsstreit
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth
 am 29. März 1994
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juli 1993 wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 62.864 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht gelangt zu Recht zu dem. Ergebnis, daß die Beklagten die Einrede der Verjährung nicht erheben können.
1. Die Voraussetzungen des § 197 BGB sind nicht gegeben. Die vierjährige Verjährungsfrist: gilt nur für Zins-
rückstände, d.h. für Zinsen, die bei Fälligkeit nicht gezahlt wurden. Da das Darlehen erst mit der Klageerhebung wirksam gekündigt wurde und nach den Vereinbarungen der
 Parteien erst dadurch das Darlehen und die vereinbarten
 Zinsen mit einer Frist von 6 Monaten fällig gestellt wurden, lagen bei Klageerhebung keine Zinsrückstände vor.
2. Auch die Vorschrift des § 199 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie betrifft nur den Beginn der Verjährungsfrist, nicht ihre Dauer.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth