Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 169/06
vom 4. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
am 4. Juli 2007
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. April 2006 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt 86.528,46 €.
Gründe:
1 Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 9. Mai 2007 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
2 Die Ausführungen im Schriftsatz vom 22. Juni 2007 rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Nach den rechtsfehlerfreien Fest-
Stellungen des Berufungsgerichts lag der Klägerin bei Kontoeröffnung eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde, die auch die Eröffnung des Treuhandkontos umfasste, vor. Dass die Klägerin diese während des Rechtsstreits nicht zu den Gerichtsakten gereicht hat, ist unmaßgeblich.
Nobbe
Müller
Joeres
Mayen
Grüneberg
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 26.05.2004 -4 0 5117/01 -OLG München, Entscheidung vom 27.04.2006 - 19 U 3717/04 -