Rechtsanwalt gegen die Unbekannten Erben des am 17. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Bundschuh, Dr. v. Die Revision hätte im Ergebnis auch schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil wegen Nichterreichung der Berufungssumme unzulässig war (§ 511 a ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
\ BUNDESGERICHTSHOF üäzss BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Bankiers Klaus Hermann Dl B| Itraße Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Unbekannten Erben des am 17. November 1981 verstorbenen Bankkaufmanns Paul zuletzt wohnhaft in B^|gesetzlich vertreten durch den Nachlaß-pfleger, den Rechtsanwalt Stephan Sei Straße dp, " Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt* Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Bundschuh, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr-. Scji-ramin und Dr. Siol am 27, Juni 1989 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Oktober 1988 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil wegen Nichterreichung der Berufungssumme unzulässig war (§ 511 a ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 700,- DM. ?i ’• Schimansky Bundschuh Dr. v. Ungern-Sternberg Dr. Schramm Dr. Siol