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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwalt gegen die Unbekannten Erben des am 17. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Bundschuh, Dr. v. Die Revision hätte im Ergebnis auch schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil wegen Nichterreichung der Berufungssumme unzulässig war (§ 511 a ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterüäzssSchimanskyZPOUngern-SternbergRevision

Volltext der Entscheidung

\
BUNDESGERICHTSHOF
üäzss	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Bankiers Klaus Hermann Dl B|
Itraße
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Unbekannten Erben des am 17. November 1981 verstorbenen Bankkaufmanns Paul	zuletzt	wohnhaft	in
B^|gesetzlich vertreten durch den Nachlaß-pfleger, den Rechtsanwalt Stephan	Sei
 Straße dp, "
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt*

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Bundschuh, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr-. Scji-ramin und Dr. Siol
 am 27, Juni 1989
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Oktober 1988 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil wegen Nichterreichung der Berufungssumme unzulässig war (§ 511 a ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 700,- DM.
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Schimansky	Bundschuh	Dr. v. Ungern-Sternberg
 Dr. Schramm
 Dr. Siol