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BGH · XI ZR 168/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 168/12

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Frankfurt/Main23MatthiasBeschwerdeverfahrensZPOMenges

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 168/12
vom 23. April 2013 in dem Rechtsstreit
OLG Frankfurt/Main - Az. 23 U 74/07 vom 12.03.2012; LG Frankfurt/Main - Az. 2-7 O 435/05 vom 29.03.2007;
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Schlussurteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. April 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.961,30 €.
Menges
 Wiechers
Matthias
 Joeres
Ellenberger