b) Sind Darlehensvertrag und finanziertes Geschäft als wirtschaftliche Einheit anzusehen, so führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung gemäß § 1 HWiG auch zur Unwirksamkeit des finanzierten Geschäfts. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Juli 1988 von ihrem - als Repräsentant der Klägerin tätigen - Sohn überraschend in ihrer Wohnung aufgesucht und dazu überredet, sich mit einem Anteil von 20.000 DM an einer als "S.-Rendite-Brief" bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Haftungsbeschränkung (GbRmH) zu beteiligen, die Miteigentum an einem Hotelgrundstück erwerben sollte. Die BGB-Gesellschaft hatte den Grundstückskauf rückabgewickelt; ihr Vermögen ist nach dem Vortrag der Beklagten bei der D. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie alle Ansprüche aus der Gesellschaftsbeteiligung, dem Treuhandvertrag und der Vereinbarung vom 16. Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Aus dem Darlehensvertrag könne die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten: Zwar sei der Vertrag nicht - wie das Landgericht angenommen hatte - wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO a.F. gemäß § 134 BGB nichtig. Die Beklagte habe aber wirksam von dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, das ihr nach § 1 HWiG zustehe, weil sie in ihrer Wohnung von ihrem im Aufträge der Klägerin handelnden Sohn zu dem Vertragsschluß bestimmt worden sei. Auch wenn das Geld vereinbarungsgemäß direkt an die S.-GbRmH überwiesen worden sei, handele es sich um eine von der Beklagten empfangene Leistung, deren Wert die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 HWiG zu ersetzen habe. Der erkennende Senat hat sich inzwischen - nach Erlaß des Berufungsurteils und nach Rechtsmitteleinlegung und -begründung - bereits in einem anderen Verfahren der Auffassung angeschlossen, daß ein Verstoß gegen das Verbot des Darlehensvertragsabschlusses im Reisegewerbe nicht mehr zur Vertragsnichtigkeit nach § 134 BGB führt, wenn dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG zusteht (Senatsurteil vom 16. Juli 1988 im Rahmen einer - vorher bereits begonnenen - umfassenden Vermögensberatung seiner Mutter gehandelt, kann die Klägerin ihre Revision schon deswegen nicht stützen, weil dieses Vorbringen sich erstmalig in einem nachgereichten Schriftsatz der Berufungsinstanz findet und im Berufungsurteil mit Recht als verspätet zurückgewiesen worden ist. Abzulehnen ist die Auffassung der Klägerin, auch wenn der Sohn der Beklagten im Aufträge der Bank werbend tätig geworden sei, könne § 1 HWiG hier nicht angewendet werden, weil der Schutz vor dem psychologischen Druck und den Überredungskünsten eines nahen Familienangehörigen nicht Aufgabe des Haustürwiderrufsgesetzes sei. Der erkennende Senat hat mit der gleichen Begründung auch den Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes eingeengt und ein Widerrufsrecht in Fällen verneint, in denen eine Ehefrau von ihrem Ehemann (Senatsurteil vom 9. Er unterscheidet sich von den bisher vom BGH entschiedenen Fällen jedenfalls in einem wesentlichen Punkt: Der Sohn der Beklagten wandte sich nicht an seine Mutter, weil er selbst Kreditschulden bei der Bank hatte und gegenüber seiner Gläubigerin Unterstützung durch Sicherheitsleistung brauchte. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit es der Klägerin als Rechtsfolge des Widerrufs einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Darlehenskapitals gemäß § 3 HWiG zubilligt und zur Begründung ausführt, trotz der Direktüberweisung auf ein Kon- to der S.-GbRmH habe die Beklagte eine Leistung der Klägerin in Höhe des Darlehenskapitals empfangen, daher müsse sie nach Widerruf Wertersatz leisten. Diese Auffassung des Berufungsgerichts mag zutreffen, wenn es um ein Darlehen geht, das der Darlehensgeber ohne Rücksicht auf den - vom Darlehensnehmer frei zu bestimmenden - Verwendungszweck gewährt hat; der Darlehensnehmer wird dann durch die - auf seine Weisung erfolgende - Di-rektüberweisung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Empfänger befreit. Hier liegt es jedoch anders, weil das Darlehen nach dem von der Klägerin und den Gründungsgesellschaftern der Das ist für den Anwendungsbereich des Abzahlungs- und des Verbraucherkreditgesetzes allgemein anerkannt: Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 1 d AbzG läßt sich beim finanzierten Abzahlungskauf der Widerruf nicht auf einen der zwei rechtlich selbständigen, aber eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verträge beschränken, sondern führt zur Nach Außerkrafttreten des Abzahlungsgesetzes enthält nunmehr das Verbraucherkreditgesetz in § 9 Abs. 2 Satz 1 die - der BGH-Rechtsprechung zu dem Abzahlungsgesetz entsprechende - ausdrückliche Regelung, daß auch die auf den Abschluß des verbundenen Kaufoder sonstigen Leistungsvertrags (Abs.4) gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers erst wirksam wird, wenn er seine Kreditvertragserklärung nicht gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG widerruft. Für die Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts nach dem Widerruf findet sich zwar auch im Verbraucherkreditgesetz noch keine ausdrückliche Regelung, auf welche Weise der Darlehensgeber das bereits ausgezahlte Darlehenskapital zurückerhalten kann (Palandt/Putzo 55. Abzahlungs- und Verbraucherkreditgesetz sind allerdings im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar: Der finanzierte Vertrag war nicht - wie in § 1 AbzG vorausgesetzt - auf den Kauf einer beweglichen Sache gerichtet; das Verbraucherkreditgesetz ist erst nach Abschluß des Kreditvertrags vom 22. Trotzdem müssen die Rechtsgedanken, die der BGH-Recht-sprechung zu dem finanzierten Abzahlungskauf und der Regelung des Verbraucherkreditgesetzes zugrunde liegen, auch für ein verbundenes Geschäft gelten, das nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen ist. Auch hier ergibt sich aus der wirtschaftlichen Einheit zwischen Kreditvertrag und finanziertem Geschäft die Notwendigkeit, die Unwirksamkeit als Rechtsfolge des Widerrufs auf beide Geschäfte zu erstrecken (vgl. Auch beim finanzierten Haustürgeschäft kann der Schutzzweck der Widerrufsregelung nur erreicht werden, wenn der Darlehensnehmer nicht befürchten muß, nach dem Widerruf dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ausgesetzt zu sein ohne Rücksicht darauf, ob der Rückgriffsanspruch gegen den Auch die Einwendungen, die von der Klägerin aus der Rechtsnatur des finanzierten Geschäfts und den beabsichtigten Steuerspareffekten hergeleitet werden, greifen nicht durch: Das gilt hier um so mehr, als nach dem Inhalt des Gesellschaftsund des Treuhandvertrags durch den "Beitritt" der Beklagten gar keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen ihr und der Gesellschaft zustande kommen sollten, sondern nur vertragliche Die Absicht der Beklagten, durch das finanzierte Geschäft auch steuerliche Vorteile zu erlangen, rechtfertigt keine Beschränkung seiner Rechte aus dem Haustürwiderrufsgesetz. Zwar ist die Rechtsprechung früher bei der Anwendung des § 134 BGB auf Verstöße gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO a.F. und beim Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB von einem eingeschränkten Schutzbedürfnis Besserverdienender bei steuersparenden Kapitalanlagen ausgegangen (BGHZ 93, 264, 268; BGH, Urteil vom 13. 5. Ohne Erfolg bleibt das Rechtsmittel der Klägerin aber auch, soweit sie mit ihrem Hilfsantrag - für den Fall der Verneinung einer Geldzahlung'sverpf lichtung der Beklagten - die Abtretung aller Ansprüche verlangt, die der Beklagten aus der Gesellschaftsbeteiligung, dem Treuhandvertrag und der mit dem Treuhänder getroffenen Vereinbarung vom 16. Der Beklagten stehen nämlich gegen den Treuhänder keine Ansprüche zu, deren Abtretung die Klägerin aus § 3 HWiG verlangen könnte. Selbst wenn man die Überweisung des Darlehensbetrags auf das Gesellschaftskonto als Leistung an den Treuhänder anse-hen wollte, könnte sich die Beklagte nach dem Widerruf nicht mehr darauf berufen, der Empfänger habe das Geld als ihre Leistung erhalten und müsse es daher ihr zurückgewähren. Dezember 1979 - III ZR 46/78 = NJW 1980, 938, 940; von unmittelbaren Bereicherungsansprüchen der Kreditgeberin gegen den Verkäufer geht auch das Senatsurteil vom 25. Im Schrifttum wird aber für den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes überwiegend die Meinung vertreten, der Kreditgeber könne sich nach allgemeinen Bereicherungsgrundsätzen bei dem Vertragspartner des finanzierten Geschäfts als Empfänger der Kreditsumme erholen (vgl. Der erkennende Senat bejaht einen Durchgriff sanspruch der Bank auch im vorliegenden Fall, in dem der Widerruf nach § 1 HWiG zur Unwirksamkeit des Kreditvertrags und des finanzierten Gesellschaftsbeitritts durch einen Treuhänder geführt hat. Der Beklagten stehen nach ihrem Widerruf keine Rückgewähransprüche gegen den Treuhänder zu, die sie an die Klägerin abtreten könnte. Juli 1993, Rechte gegen den Treuhänder erworben hat, geschah das nicht aufgrund einer Leistung der Klägerin im Sinne des § 3 gemäß § 812 Abs.Schimansky Abs. 1 Satz 1 HWiG oder auf deren Kosten 1 BGB.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________j_a HTürGG §§ 1, 3; BGB § 812 a) § 1 HWiG ist anwendbar, wenn jemand, der allgemein werbend für einen anderen tätig ist, einen eigenen Angehörigen in dessen Privatwohnung mit dem Vorschlag überrascht, mit dem anderen ein Rechtsgeschäft abzuschließen (Abgrenzung von den Senatsurteilen vom 9. März 1993 - XI ZR 179/92 = WM 1993, 683 und vom 4. Oktober 1995 - XI ZR 215/94 = WM 1995, 2133). b) Sind Darlehensvertrag und finanziertes Geschäft als wirtschaftliche Einheit anzusehen, so führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung gemäß § 1 HWiG auch zur Unwirksamkeit des finanzierten Geschäfts. Dem Darlehensgeber steht danach kein Anspruch aus § 3 HWiG gegen den Darlehensnehmer auf Rückzahlung des dem Partner des finanzierten Geschäfts zugeflossenen Darlehensbetrags zu, sondern ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Geschäftspartner des Darlehensnehmers. BGH, Urteil vom 17. September 1996 - XI ZR 164/95 - OLG München LG Augsburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 164/95 Verkündet am: 17. September 1996 * JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1996 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit Sitz in Augsburg vom 19. Mai 1995 wird zurückgewiesen . Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 13. September 1994 wird in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die früher als S.-Bank AG firmierte, verlangt die Rückzahlung eines Kredits. Die Beklagte, eine Pfarrsekretärin, wurde nach ihrem Vortrag am 22. Juli 1988 von ihrem - als Repräsentant der Klägerin tätigen - Sohn überraschend in ihrer Wohnung aufgesucht und dazu überredet, sich mit einem Anteil von 20.000 DM an einer als "S.-Rendite-Brief" bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Haftungsbeschränkung (GbRmH) zu beteiligen, die Miteigentum an einem Hotelgrundstück erwerben sollte. Unstreitig Unterzeichnete die Beklagte am 22. Juli 1988 eine Beitrittserklärung, ein Treuhandvertragsangebot und einen Darlehensvertrag mit der Klägerin, in dem der Erwerb des Gesellschaftsanteils als Verwendungszweck des - in Raten zurückzuzahlenden - Darlehens angegeben war; der Gesellschaftsanteil wurde der Klägerin zur Sicherung abgetreten. Der Abschluß des Treuhandvertrags war im Gesellschaftsvertrag vorgesehen; der Gründungsgesellschafter M. sollte die Anteile der beitretenden Gesellschafter als Treuhänder hal ten. M. war damals Alleinaktionär und Generalbevollmächtig ter der Klägerin und außerdem Vorstand der S. AG (später: V. AG), die von den BGB-Gesellschaftern mit der Führung de Geschäfte beauftragt und umfassend bevollmächtigt wurde. Das Beitrittsformular enthielt einen Hinweis auf die Möglichkeit, die Beitrittserklärung und das Treuhandvertragsangebot innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Für den Darlehensvertrag wurde eine Widerrufsbelehrung nicht erteilt. Die Klägerin Unterzeichnete den Darlehensvertrag am 17. August 1988 und überwies den Betrag von 20.000 DM am 4 18. August 1988 vereinbarungsgemäß unmittelbar auf das Gesellschaf tskonto . Die Beklagte zahlte in der Folgezeit insgesamt 8.594,20 DM an die Klägerin; weitere 4.211,60 DM erhielt die Klägerin als Vorabausschüttung aus dem Anlagefonds. Nach dem 15. Oktober 1991 erfolgten keine Zahlungen mehr. Der Treuhänder M. hatte die Aktien der Klägerin inzwischen veräußert. Die BGB-Gesellschaft hatte den Grundstückskauf rückabgewickelt; ihr Vermögen ist nach dem Vortrag der Beklagten bei der D. Bank als Festgeld angelegt. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1991 erklärte die V. AG im Namen der BGB-Gesellschafter gegenüber der Klägerin den Widerruf sämtlicher Darlehensanträge nach § 1 HWiG. Am 10. Mai 1993 kündigte die Klägerin das der Beklagten gewährte Darlehen. Am 16. Mai/8. Juli 1993 schloß der Treuhänder M. mit der Beklagten eine Formularvereinbarung, nach der er sie hinsichtlich der Forderungen der Klägerin aus dem Finanzierungsdarlehen freistellte, während sie ihm ihre Rechte und Pflichten aus ihrer Rechtsbeziehung mit der Bank übertrug. Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung einer noch offenen Darlehensforderung von 11.252 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie alle Ansprüche aus der Gesellschaftsbeteiligung, dem Treuhandvertrag und der Vereinbarung vom 16. Mai/8. Juli 1993 abzutreten. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 7.194,20 DM nebst Zinsen verurteilt, die Klage im übrigen aber abgewiesen. Dagegen haben Klägerin und Beklagte Revision eingelegt; beide Partei- 5 en verfolgen ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Entscheidungsqründe: Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Rechtsmittel der Beklagten hat dagegen Erfolg; es führt zur Bestätigung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts. I. Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Aus dem Darlehensvertrag könne die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten: Zwar sei der Vertrag nicht - wie das Landgericht angenommen hatte - wegen Verstoßes gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO a.F. gemäß § 134 BGB nichtig. Die Beklagte habe aber wirksam von dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, das ihr nach § 1 HWiG zustehe, weil sie in ihrer Wohnung von ihrem im Aufträge der Klägerin handelnden Sohn zu dem Vertragsschluß bestimmt worden sei. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des restlichen Darlehenskapitals ergebe sich danach aus § 3 HWiG. Auch wenn das Geld vereinbarungsgemäß direkt an die S.-GbRmH überwiesen worden sei, handele es sich um eine von der Beklagten empfangene Leistung, deren Wert die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 HWiG zu ersetzen habe. Zinsen könne die Klägerin nur aus dem Gesichtspunkt des Verzugs in Höhe 6 von 5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz ab Klageerhebung verlangen. Im Wege des Einwendungsdurchgriffs geltend zu machende Ansprüche aus ihrem Rechtsverhältnis zur S.-GbRmH habe die Beklagte nicht dargetan. Lediglich ihre hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer eigenen Gegenforderung aus § 3 HWiG dringe in Höhe von 4.057,80 DM durch, über den Hilfsantrag der Klägerin auf Abtretung von Ansprüchen der Beklagten gegen den Treuhänder sei nicht zu entscheiden, da er nur für den Fall gestellt worden sei, daß der Klägerin Bereicherungsansprüche auf Geldzahlung nicht zustünden. II. ' 1. Soweit das Berufungsgericht eine Anwendung der §§ 134 BGB, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO a.F. abgelehnt hat, hält das angefochtene Urteil den Revisionsangriffen der Beklagten stand. Der erkennende Senat hat sich inzwischen - nach Erlaß des Berufungsurteils und nach Rechtsmitteleinlegung und -begründung - bereits in einem anderen Verfahren der Auffassung angeschlossen, daß ein Verstoß gegen das Verbot des Darlehensvertragsabschlusses im Reisegewerbe nicht mehr zur Vertragsnichtigkeit nach § 134 BGB führt, wenn dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG zusteht (Senatsurteil vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95 = WM 1996, 387, zur Veröffentlichung in BGHZ 131, 385 bestimmt). 2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist das Berufungsurteil auch, soweit es die Voraussetzungen des § 1 HWiG bejaht. Die Klägerin bestreitet nicht mehr, daß die Beklagte 7 am 22. Juli 1988 in ihrer Privatwohnung von ihrem Sohn ohne vorhergehende Bestellung aufgesucht und zu dem Vertragsschluß bestimmt wurde. Unstreitig ist auch, daß der Sohn zuvor bereits eine Repräsentanz der Klägerin übernommen hatte und für sie tätig geworden war. Auf die Behauptung, der Sohn habe aber bei seinem Besuch am 22. Juli 1988 im Rahmen einer - vorher bereits begonnenen - umfassenden Vermögensberatung seiner Mutter gehandelt, kann die Klägerin ihre Revision schon deswegen nicht stützen, weil dieses Vorbringen sich erstmalig in einem nachgereichten Schriftsatz der Berufungsinstanz findet und im Berufungsurteil mit Recht als verspätet zurückgewiesen worden ist. Abzulehnen ist die Auffassung der Klägerin, auch wenn der Sohn der Beklagten im Aufträge der Bank werbend tätig geworden sei, könne § 1 HWiG hier nicht angewendet werden, weil der Schutz vor dem psychologischen Druck und den Überredungskünsten eines nahen Familienangehörigen nicht Aufgabe des Haustürwiderrufsgesetzes sei. Dieser Gedanke findet sich zwar schon in einer Entscheidung des III. Zivilsenats des BGH zu § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO a.F. (Urteil vom 16. Oktober 1986 - III ZR 92/85 = WM 1986, 1466). Der erkennende Senat hat mit der gleichen Begründung auch den Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes eingeengt und ein Widerrufsrecht in Fällen verneint, in denen eine Ehefrau von ihrem Ehemann (Senatsurteil vom 9. März 1993 - XI ZR 179/92 = WM 1993, 683) oder eine Mutter von ihrem Sohn (Senatsurteil vom 4. Oktober 1995 - XI ZR 215/94 = WM 1995, 2133, zur Veröffentlichung in BGHZ 131, 55 vorgesehen) bestimmt worden war, einer Bank Sicherheiten für Kreditschulden des Bestimmenden zu gewähren. Insbesondere das letztge- 8 nannte Urteil vom 4. Oktober 1995 ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen (vgl. Weber-Rey WuB IF 3.-3.96; Frings ZIP 1996, 1193). Der vorliegende Fall gibt dem erkennenden Senat keinen Anlaß, sich mit dieser Kritik auseinanderzusetzen. Er unterscheidet sich von den bisher vom BGH entschiedenen Fällen jedenfalls in einem wesentlichen Punkt: Der Sohn der Beklagten wandte sich nicht an seine Mutter, weil er selbst Kreditschulden bei der Bank hatte und gegenüber seiner Gläubigerin Unterstützung durch Sicherheitsleistung brauchte. Er wurde vielmehr im Aufträge der Bank gegenüber seiner Mutter wie gegenüber anderen werbend tätig, um ihr Interesse an einer finanzierten Kapitalanlage zu wecken. In solchen Fällen jedenfalls ist sein Verhalten der Klägerin in gleicher Weise zuzurechnen, wie wenn er einen nicht verwandten Dritten angesprochen hätte. Es besteht kein Grund, einem nahen Angehörigen, der in dieser Situation in die Gefahr einer Überrumpelung gerät, den Schutz des Haustürwiderrufsgesetzes zu versagen. 3. Spätestens darin, daß die Beklagte ihre Verteidigung im vorliegenden Verfahren auch auf einen Widerruf ihrer Darlehensvertragserklärung gestützt hat, lag eine wirksame Ausübung ihres Rechts aus § 1 HWiG. Gemäß § 2 Abs. 1 HWiG war dieses Recht mangels Belehrung noch nicht durch Fristablauf erloschen. 4. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit es der Klägerin als Rechtsfolge des Widerrufs einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Darlehenskapitals gemäß § 3 HWiG zubilligt und zur Begründung ausführt, trotz der Direktüberweisung auf ein Kon- 9 to der S.-GbRmH habe die Beklagte eine Leistung der Klägerin in Höhe des Darlehenskapitals empfangen, daher müsse sie nach Widerruf Wertersatz leisten. Diese Auffassung des Berufungsgerichts mag zutreffen, wenn es um ein Darlehen geht, das der Darlehensgeber ohne Rücksicht auf den - vom Darlehensnehmer frei zu bestimmenden - Verwendungszweck gewährt hat; der Darlehensnehmer wird dann durch die - auf seine Weisung erfolgende - Di-rektüberweisung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Empfänger befreit. Hier liegt es jedoch anders, weil das Darlehen nach dem von der Klägerin und den Gründungsgesellschaftern der S.-GbRmH gemeinsam entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung der Gesellschaftsbeteiligung der Beklagten dienen sollte, Darlehens- und Beteiligungsvertrag daher als wirtschaftliche Einheit anzusehen waren: Jeder der beiden Verträge wäre ohne den anderen nicht abgeschlossen worden; das ist zwischen den Parteien nicht streitig. In derartigen Fällen fordert der Schutzzweck der gesetzlichen Widerrufsregelung eine Auslegung, nach der dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer in Höhe des Darlehenskapitals zusteht. Das ist für den Anwendungsbereich des Abzahlungs- und des Verbraucherkreditgesetzes allgemein anerkannt: Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 1 d AbzG läßt sich beim finanzierten Abzahlungskauf der Widerruf nicht auf einen der zwei rechtlich selbständigen, aber eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verträge beschränken, sondern führt zur 10 Unwirksamkeit von Kaufund Darlehensvertrag (BGHZ 91, 338, 342). Bei der Prüfung, was der Darlehensnehmer nach dem Widerruf als empfangene Leistung zurückzugewähren hat, kommt dem Schutzzweck der Widerrufsregelung entscheidende Bedeutung zu: Der Käufer/Darlehensnehmer soll innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen entscheiden können, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht. Dieser Schutzzweck würde gefährdet, wenn der Widerrufende dem Darlehensgeber den - dem Verkäufer zugeflossenen - Kreditbetrag erstatten müßte und seinerseits auf einen entsprechenden gegen den Verkäufer gerichteten Anspruch angewiesen wäre, also das Risiko seiner Durchsetzung tragen müßte (BGHZ 91, 9, 17/18). Nach Außerkrafttreten des Abzahlungsgesetzes enthält nunmehr das Verbraucherkreditgesetz in § 9 Abs. 2 Satz 1 die - der BGH-Rechtsprechung zu dem Abzahlungsgesetz entsprechende - ausdrückliche Regelung, daß auch die auf den Abschluß des verbundenen Kaufoder sonstigen Leistungsvertrags (Abs. 4) gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers erst wirksam wird, wenn er seine Kreditvertragserklärung nicht gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG widerruft. Für die Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts nach dem Widerruf findet sich zwar auch im Verbraucherkreditgesetz noch keine ausdrückliche Regelung, auf welche Weise der Darlehensgeber das bereits ausgezahlte Darlehenskapital zurückerhalten kann (Palandt/Putzo 55. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 15). Mit Recht vertritt die herrschende Meinung im Schrifttum aber die Auffassung, daß dem Kreditgeber aus den gleichen Schutzzweckerwägungen wie beim finanzierten Abzahlungskauf 11 kein Anspruch gegen den Verbraucher auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zusteht (Emmerich in: Graf v. Westphalen/ Emmerich/Kessler VerbrKrG § 9 Rdn. 69; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 5. Aufl. S. 456; Bülow VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 47 a, 52; vgl. MünchKomm/Habersack 3. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 65; Dauner-Lieb WM-Sonderbeilage 6/1991 S. 20 vor a; Seibert, Handbuch zu dem VerbrKrG, § 9 Rdn. 7 a.E.). Abzahlungs- und Verbraucherkreditgesetz sind allerdings im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar: Der finanzierte Vertrag war nicht - wie in § 1 AbzG vorausgesetzt - auf den Kauf einer beweglichen Sache gerichtet; das Verbraucherkreditgesetz ist erst nach Abschluß des Kreditvertrags vom 22. Juli/17. August 1988 in Kraft getreten (Art. 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2840). Trotzdem müssen die Rechtsgedanken, die der BGH-Recht-sprechung zu dem finanzierten Abzahlungskauf und der Regelung des Verbraucherkreditgesetzes zugrunde liegen, auch für ein verbundenes Geschäft gelten, das nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen ist. Auch hier ergibt sich aus der wirtschaftlichen Einheit zwischen Kreditvertrag und finanziertem Geschäft die Notwendigkeit, die Unwirksamkeit als Rechtsfolge des Widerrufs auf beide Geschäfte zu erstrecken (vgl. MünchKomm/Ulmer 3. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 8). Auch beim finanzierten Haustürgeschäft kann der Schutzzweck der Widerrufsregelung nur erreicht werden, wenn der Darlehensnehmer nicht befürchten muß, nach dem Widerruf dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ausgesetzt zu sein ohne Rücksicht darauf, ob der Rückgriffsanspruch gegen den 12 Partner des finanzierten Geschäfts durchsetzbar ist. Auch beim Haustürwiderrufsgesetz wird nur eine Auslegung, die dem Darlehensgeber keinen Rückzahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer gibt, dem erklärten Willen des Gesetzgebers gerecht, den Kunden durch die Ausgestaltung der Rückgewährpflichten nicht mittelbar in seinem freien Entschluß, das Widerrufsrecht auszuüben, zu behindern (Gallois DB 1990, 2062, 2064 unter Hinweis auf BT-Drucks. 10/2876 S. 13). Ein Kreditnehmer, dem § 1 HWiG ein Widerrufsrecht gibt, weil seine Entschlußfreiheit beim Vertragsschluß durch die Verhandlungssituation gefährdet war, erscheint nicht weniger schutzwürdig als derjenige, dem die Rechtsprechung gemäß § 6 AbzG ein Widerrufsrecht nach § 1 AbzG zubilligt. Auch die Einwendungen, die von der Klägerin aus der Rechtsnatur des finanzierten Geschäfts und den beabsichtigten Steuerspareffekten hergeleitet werden, greifen nicht durch: Die Beteiligung an einer Gesellschaft ist, jedenfalls wenn die Gesellschafterbeiträge um der Gewinnerzielung willen geleistet werden, als ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung, im Sinne des § 1 HWiG anzusehen und nicht als ein - dem Vereinsbeitritt vergleichbares - organisationsrechtliches Geschäft (Fischer/Machuhsky HWiG 2. Aufl. § 1 Rdn. 48; Erman/B.Klingsporn BGB 9. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 5 d; OLG Köln ZIP 1989, 1267, 1269). Das gilt hier um so mehr, als nach dem Inhalt des Gesellschaftsund des Treuhandvertrags durch den "Beitritt" der Beklagten gar keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen ihr und der Gesellschaft zustande kommen sollten, sondern nur vertragliche 13 Beziehungen der Beklagten zu dem Treuhänder, der sich im eigenen Namen, aber für Rechnung der Beklagten an der Gesellschaft beteiligte. Die Absicht der Beklagten, durch das finanzierte Geschäft auch steuerliche Vorteile zu erlangen, rechtfertigt keine Beschränkung seiner Rechte aus dem Haustürwiderrufsgesetz. Zwar ist die Rechtsprechung früher bei der Anwendung des § 134 BGB auf Verstöße gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO a.F. und beim Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB von einem eingeschränkten Schutzbedürfnis Besserverdienender bei steuersparenden Kapitalanlagen ausgegangen (BGHZ 93, 264, 268; BGH, Urteil vom 13. November 1980 - III ZR 96/79 = NJW 1981, 389, 391). Für eine entsprechende Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 1 HWiG und §§ 7, 9 VerbrKrG lassen die gesetzlichen Neuregelungen aber keinen Raum. Das ist für den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes im Schrifttum anerkannt (Dauner-Lieb aaO S. 17; Seibert, Handbuch zu dem VerbrKrG, § 1 Rdn. 3; Ott in: Bruchner/Ott/ Wagner-Wieduwilt VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 185-188; Emmerich in: Graf v. Westphalen/Emmerich/Kessler § 9 VerbrKrG Rdn. 47/48). Für den Widerruf nach § 1 HWiG muß das Gleiche gelten (Erman/B.Klingsporn aaO Rdn. 5 e). Das Haustürwiderrufsgesetz läßt eine Schlechterstellung dessen, der bei der Vertragsabwicklung steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen wollte, nicht zu. Auf die Revision der Beklagten muß daher der Hauptantrag der Klägerin auf Rückzahlung des restlichen Darlehenskapitals nebst Zinsen in vollem Umfang abgewiesen werden. 14 Damit erweist sich zugleich die Revision der Klägerin hinsichtlich des Hauptantrags als unbegründet. 5. Ohne Erfolg bleibt das Rechtsmittel der Klägerin aber auch, soweit sie mit ihrem Hilfsantrag - für den Fall der Verneinung einer Geldzahlung'sverpf lichtung der Beklagten - die Abtretung aller Ansprüche verlangt, die der Beklagten aus der Gesellschaftsbeteiligung, dem Treuhandvertrag und der mit dem Treuhänder getroffenen Vereinbarung vom 16. Mai/8. Juli 1993 zustehen. Dabei kann es sich, wie die Klägerin selbst nicht verkennt, nur um schuldrechtliche Ansprüche handeln, die sich gegen den Treuhänder M. richten, nicht gegen die S.-GbRmH; denn nach dem Inhalt des Gesellschafts- wie des Treuhandvertrags sollten - wie bereits zu II. 4. ausgeführt - durch den "Beitritt" der Treugeber keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und den Treugebern zustande kommen. Der Hilfsantrag ist nicht begründet. Der Beklagten stehen nämlich gegen den Treuhänder keine Ansprüche zu, deren Abtretung die Klägerin aus § 3 HWiG verlangen könnte. Selbst wenn man die Überweisung des Darlehensbetrags auf das Gesellschaftskonto als Leistung an den Treuhänder anse-hen wollte, könnte sich die Beklagte nach dem Widerruf nicht mehr darauf berufen, der Empfänger habe das Geld als ihre Leistung erhalten und müsse es daher ihr zurückgewähren. Die Rückabwicklung hat vielmehr im Falle der durch Widerruf eintretenden Unwirksamkeit sowohl des Kredit- wie des finanzierten Geschäfts im Wege der Durchgriff skondiktion unmittelbar zwischen der kreditgebenden Bank und dem Partner des finanzierten Geschäfts als Zah- 15 lungsempfänger zu erfolgen. Eine Rückabwicklung "übers Dreieck" (MünchKomm/Habersack aaO § 9 VerbrKrG Rdn. 71) findet nicht statt. Das ist in der BGH-Rechtsprechung zu dem finanzierten Abzahlungskauf anerkannt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 - III ZR 46/78 = NJW 1980, 938, 940; von unmittelbaren Bereicherungsansprüchen der Kreditgeberin gegen den Verkäufer geht auch das Senatsurteil vom 25. Mai 1993 - XI ZR 140/92 = WM 1993, 1236, 1237 zu II. 4. aus). Ob das gleiche auch nach dem Widerruf eines verbundenen Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz oder dem Haustürwiderruf sgesetz gilt, ist bisher vom BGH noch nicht entschieden. Im Schrifttum wird aber für den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes überwiegend die Meinung vertreten, der Kreditgeber könne sich nach allgemeinen Bereicherungsgrundsätzen bei dem Vertragspartner des finanzierten Geschäfts als Empfänger der Kreditsumme erholen (vgl. v. Rottenburg WuB IV C § 1 b AbzG 4.93 zu 3. mit Nachweisen zu dem Streitstand). Der erkennende Senat bejaht einen Durchgriff sanspruch der Bank auch im vorliegenden Fall, in dem der Widerruf nach § 1 HWiG zur Unwirksamkeit des Kreditvertrags und des finanzierten Gesellschaftsbeitritts durch einen Treuhänder geführt hat. Der Beklagten stehen nach ihrem Widerruf keine Rückgewähransprüche gegen den Treuhänder zu, die sie an die Klägerin abtreten könnte. Soweit die Beklagte später, durch die Vereinbarung vom 16. Mai/8. Juli 1993, Rechte gegen den Treuhänder erworben hat, geschah das nicht aufgrund einer Leistung der Klägerin im Sinne des § 3 gemäß § 812 Abs. Schimansky Abs. 1 Satz 1 HWiG oder auf deren Kosten 1 BGB. Dr. Halstenberg Dr. Schramm Dr. Siol Dr. Bungeroth