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BGH · XI ZR 164/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 164/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger am 14. Zwar wendet sich die Beschwerde zu Recht gegen die in mehrfacher Hinsicht aus Rechtsgründen nicht haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Fehlen eines Feststellungsinteresses (vgl. Der Hauptantrag der Klägerin ist in der nach der Teilklageabweisung durch das Landgericht in der Berufungsinstanz aufrechterhaltenen Form bereits deshalb unzulässig, weil mit ihm nicht mehr die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird (vgl. Die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung weist zu Recht darauf hin, dass nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts Gegenstand des Berufungsverfahrens allein noch die Klärung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Haustürwiderrufs ist, die als bloße Vorfrage für den (Fort-)bestand des Vertragsverhältnisses jedoch nicht zu dem Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. Hinsichtlich der beiden Hilfsanträge scheidet eine Zulassung der Revision auch schon deshalb aus, weil es nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts an den Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf fehlt.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtKlärungWMNaumburgBerufungsgerichtsRechtsgründen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 164/07
vom 14. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
 am 14. Oktober 2008
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Februar 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar wendet sich die Beschwerde zu Recht gegen die in mehrfacher Hinsicht aus Rechtsgründen nicht haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Fehlen eines Feststellungsinteresses (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, 1266 Tz. 48 f.).
Dies ist aber nicht entscheidungserheblich, weil sich das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig darstellt.
Der Hauptantrag der Klägerin ist in der nach der Teilklageabweisung durch das Landgericht in der Berufungsinstanz aufrechterhaltenen Form bereits deshalb
 unzulässig, weil mit ihm nicht mehr die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544). Die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung weist zu Recht darauf hin, dass nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts Gegenstand des Berufungsverfahrens allein noch die Klärung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Haustürwiderrufs ist, die als bloße Vorfrage für den (Fort-)bestand des Vertragsverhältnisses jedoch nicht zu dem Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 -XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541). Eine Umdeutung des im Berufungsverfahren noch anhängigen Klageantrags (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 aaO m.w.Nachw.) kommt angesichts des Prozessverlaufs nicht in Betracht.
Hinsichtlich der beiden Hilfsanträge scheidet eine Zulassung der Revision auch schon deshalb aus, weil es nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts an den Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf fehlt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 50.000 €.
Nobbe
 Müller
Joeres
 Mayen
Ellenberger
 Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 17.05.2006 - 10 O 2840/05 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 08.02.2007 - 2 U 81/06 -