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BGH · XI ZR 163/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 163/90

Die Zulassung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden waren, kann nicht mit der Revision angegriffen werden. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 26. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß das Berufungsgericht Tatsachenvortrag des Beklagten zugelassen hat, den das Landgericht zu Recht als verspätet zurückgewiesen habe (§ 528 Abs.3 ZPO). Es ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, daß eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag, der bei richtigem Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 528 Abs. 1 und 2 ZPO hätte zurückgewiesen Dies gilt auch für die Zulassung des vom Erstrichter zu Recht ausgeschlossenen Vortrages (§ 528 Abs.3 ZPO) durch das Berufungsgericht (vgl. Die Vorschriften des § 528 ZPO dienen insgesamt der Beschleunigung. Aufl., § 528 An. D; Schneider in Zoller aaO und in MDR 1985, 289) beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. Diese Entscheidung betraf den Fall, daß das Berufungsgericht, weil es das vom Landgericht zurückgewiesene Vorbringen zulassen wollte, das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hatte. Durch die dort vom Bundesgerichtshof für zulässig erachtete Revision konnte - anders als im vorliegenden Fall - der drohenden Verfahrensverzögerung begegnet werden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VortragBerufungsgerichtBerücksichtigungNJWZPORevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
ZPO § 528 Abs. 3
Die Zulassung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden waren, kann nicht mit der Revision angegriffen werden.
BGH, Beschl. v. 26. Februar 1991 - XI ZR 163/90 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
BUNDESGERICHTSHOF
163/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 26. Februar 1991
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 1990 wird nicht angenommen .
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 175.000 DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß das Berufungsgericht Tatsachenvortrag des Beklagten zugelassen hat, den das Landgericht zu Recht als verspätet zurückgewiesen habe (§ 528 Abs. 3 ZPO).
Es ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, daß eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag, der bei richtigem Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 528 Abs. 1 und 2 ZPO hätte zurückgewiesen
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werden müssen, mit der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann, weil die Beschleunigungswirkungen, welche die genannten Verfahrensvorschriften sichern sollen, nicht mehr herzustellen sind, nachdem das Berufungsgericht dem Vorbringen nachgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1959 - II ZR 40/58, LM ZPO § 529 Nr. 17; Urteil vom 21. Januar 1981 - VIII ZR 10/80, NJW 1981, 928; Urteil vom 26. Oktober
1983	- IVb ZR 14/82, NJW 1984, 305; Urteil vom 28. Februar
1984	- VI ZR 70/82, VersR 1984, 538, 539; Urteil vom 29. März 1984 - I ZR 230/81, NJW 1985, 743; Stein/Jonas/ Grunsky, ZPO 19. Aufl., § 528 Rdn. 13; Wieczorek/Rössler,
ZPO 2. Aufl., § 528 Anm. E; Zöller/Schneider, ZPO 16. Aufl., § 528 Rdz. 46; Thomas/Putzo, ZPO 16. Aufl., § 528 Anm. 6). Dies gilt auch für die Zulassung des vom Erstrichter zu Recht ausgeschlossenen Vortrages (§ 528 Abs. 3 ZPO) durch das Berufungsgericht (vgl. Stein/Jonas/Grunsky aaO und Wieczorek/Rössler aaO).
Die Vorschriften des § 528 ZPO dienen insgesamt der Beschleunigung. Ihrem Zweck würde es widersprechen, wenn die Zulassung verspäteten Vorbringens und die Berücksichtigung einer danach durchgeführten Beweisaufnahme nachträglich durch das Revisionsgericht beseitigt werden könnten. Hierdurch würde nicht nur die Feststellung des wahren Sachverhalts ohne zwingenden Grund eingeschränkt, sondern es würde auch u.U. das Verfahren, das sonst sein Ende gefunden hätte, weiter verzögert, z.B. dann, wenn rechtzeitiger Vortrag in der Berufungsinstanz deshalb unberücksichtigt geblieben ist, weil das Oberlandesgericht ihn wegen Berücksichtigung des vom Landgericht für verspätet gehaltenen Vortrags nicht für prüfungsbedürftig hielt.
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Die in der Literatur z.T. vertretene Gegenmeinung (Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 48. Aufl., § 528 Anm. D; Schneider in Zoller aaO und in MDR 1985, 289) beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. Februar 1980 - VIII ZR 61/79, WM 1980, 555 - NJW 1980, 1102). Diese Entscheidung betraf den Fall, daß das Berufungsgericht, weil es das vom Landgericht zurückgewiesene Vorbringen zulassen wollte, das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hatte. Durch die dort vom Bundesgerichtshof für zulässig erachtete Revision konnte - anders als im vorliegenden Fall - der drohenden Verfahrensverzögerung begegnet werden.
2. Auch im übrigen begegnet das Berufungsurteil keinen revisiönsrechtlichen Bedenken.
Schimansky
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth
 Nobbe
Dr. van Gelder